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DRS 24 - Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin, nach § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs

Vom 15. Februar 2016
(BAnz AT 23.02.2016 B3; 04.12.2017 B1 17)



(Anzuwenden ab 01.01.2017 Siehe)

Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. - DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/20 64 12-0; Telefax: 030/20 64 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 24 - DRS 24 - Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss - bekannt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich das DRSC, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf dieses die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 HGB zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

ArbnErfG Gesetzüber Arbeitnehmererfindungen
BAnz Bundesanzeiger
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
d. h. das heißt
DCF Discounted Cash Flows
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
etc. et cetera
f./ff. folgende/fortfolgende
F&E Forschung und Entwicklung
ggf. gegebenenfalls
ggü. gegenüber
GuV Gewinn- und Verlustrechnung
HGB Handelsgesetzbuch
i. d. R. in der Regel
i. S. d. im Sinne des, der
i. S. v. im Sinne von
i. V. m. in Verbindung mit
i. w. S. im weiteren Sinne
Nr. Nummer
PublG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)
Tz. Textziffer(n)
u.a. unter anderem
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel
z. Z zum Teil

Zusammenfassung

Dieser Standard konkretisiert die handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen und adressiert die in diesem Zusammenhang bestehenden Zweifelsfragen. Ziel ist es, eine einheitliche Anwendung der Vorschriften sicherzustellen und die Informationsfunktion des Konzernabschlusses zu stärken.

Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch i. V. m. § 264a Absatz 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen und für Mutterunternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind. Die entsprechende Anwendung dieses Standards für Jahresabschlüsse wird empfohlen.

Ob ein Ansatzgebot, -wahlrecht oder -verbot für ein immaterielles Gut besteht, hängt davon ab, ob es einen Vermögensgegenstand darstellt, ob es dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen ist und ob es selbst geschaffen oder erworben wurde.

Ein Gut stellt einen Vermögensgegenstand dar, wenn dieses nach der allgemeinen Verkehrsauffassung einzeln verwertbar ist. Die Einzelverwertbarkeit bedeutet, dass das Gut gegenüber Dritten separat abstrakt verwertbar ist.

Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen richtet sich nach der betrieblichen Zweckbestimmung und der Dauerhaftigkeit der Nutzung des immateriellen Vermögensgegenstands. Bei der Beurteilung der betrieblichen Zweckbestimmung sind die Art und die branchenübliche Funktion des immateriellen Vermögensgegenstands (objektive Kriterien) und die vom Unternehmen beabsichtigte Nutzung (subjektives Kriterium) heranzuziehen. Eine Dauerhaftigkeit der Nutzung ist gegeben, wenn der immaterielle Vermögensgegenstand dem Unternehmen mehrmals Nutzen stiften kann.

Die Unterscheidung, ob ein immaterieller Vermögensgegenstand erworben oder selbst geschaffen wurde, erfolgt anhand der Übernahme des Risikos der erfolgreichen Entwicklung bzw. Herstellung. Dementsprechend ist ein immaterieller Vermögensgegenstand selbst geschaffen, wenn das Unternehmen das Risiko des erfolgreichen Abschlusses der Entwicklung bzw. Herstellung trägt.

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