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Regelwerk

Gemeinsame Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999 und 1960

Vom 11. Januar 2016
(BGBl.. II Nr. 2 vom 21.01.2016 S. 72)



(in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung)

siehe Fn. *

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Regel 1 Begriffsbestimmungen

(1) [Kurzbezeichnungen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet

  1. "Fassung von 1999" die am 2. Juli 1999 in Genf unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
  2. "Fassung von 1960" die am 28. November 1960 in Den Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
  3. ein Ausdruck, der in dieser Ausführungsordnung verwendet wird und Gegenstand einer Begriffsbestimmung in Artikel 1 der Fassung von 1999 ist, dasselbe wie in jener Fassung;
  4. "Verwaltungsvorschriften" die in Regel 34 genannten Verwaltungsvorschriften;
  5. "Nachricht" eine internationale Anmeldung oder einen Antrag, eine Erklärung, eine Aufforderung, eine Mitteilung beziehungsweise Notifikation oder eine Information, der beziehungsweise die sich auf eine internationale Anmeldung oder eine internationale Eintragung bezieht oder einer solchen beigefügt ist und in einer nach dieser Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften zulässigen Weise an das Amt einer Vertragspartei, das Internationale Büro, den Anmelder oder den Inhaber gesendet wird;
  6. "amtliches Formblatt" ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder eine vom Internationalen Büro auf der Website der Organisation zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle oder jedes Formblatt oder jede elektronische Schnittstelle gleichen Inhalts und Formats;
  7. "Internationale Klassifikation" die durch das Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle geschaffene Klassifikation;
  8. "vorgeschriebene Gebühr" die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;
  9. "Bulletin" d das regelmäßig erscheinende Bulletin, in dem das Internationale Büro die Veröffentlichungen nach der Fassung von 1999, 1960 oder nach dieser Ausführungsordnung vornimmt, unabhängig von dem benutzten Medium;
  10. "nach der Fassung von 1999 benannte Vertragspartei" eine benannte Vertragspartei, in Bezug auf die die Fassung von 1999 Anwendung findet, und zwar entweder, weil dies die einzige gemeinsame Fassung ist, durch die diese benannte Vertragspartei und die Vertragspartei des Anmelders gebunden sind, oder aufgrund des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 der Fassung von 1999;
  11. "nach der Fassung von 1960 benannte Vertragspartei" eine benannte Vertragspartei, in Bezug auf die die Fassung von 1960 Anwendung findet, und zwar entweder, weil dies die einzige gemeinsame Fassung ist, durch die diese benannte Vertragspartei und der Ursprungsstaat nach Artikel 2 der Fassung von 1960 gebunden sind, oder aufgrund des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Fassung von 1999;
  12. "internationale Anmeldung, für die ausschließlich die Fassung von 1999 maßgebend ist," eine internationale Anmeldung, bei der alle benannten Vertragsparteien nach der Fassung von 1999 benannte Vertragsparteien sind;
  13. "internationale Anmeldung, für die ausschließlich die Fassung von 1960 maßgebend ist," eine internationale Anmeldung, bei der alle benannten Vertragsparteien nach der Fassung von 1960 benannte Vertragsparteien sind;
  14. "internationale Anmeldung, für die sowohl die Fassung von 1999 als auch die Fassung von 1960 maßgebend ist," eine internationale Anmeldung, bei der

benannt worden ist.

(2) [Entsprechung einiger in den Fassungen von 1999 und 1960 verwendeter Ausdrücke] Im Sinne dieser Ausführungsordnung

  1. gilt eine Bezugnahme auf "internationale Anmeldung" oder "internationale Eintragung" gegebenenfalls zugleich als Bezugnahme auf "internationale Hinterlegung" nach der Fassung von 1960;
  2. gilt eine Bezugnahme auf "Anmelder" oder auf "Inhaber" gegebenenfalls zugleich als Bezugnahme auf "Hinterleger" beziehungsweise "Inhaber" nach der Fassung von 1960; e
  3. gilt eine Bezugnahme auf "Vertragspartei" gegebenenfalls zugleich als Bezugnahme auf einen Vertragsstaat der Fassung von 1960;
  4. gilt eine Bezugnahme auf "Vertragspartei, deren Amt ein prüfendes Amt ist," gegebenenfalls zugleich als Bezugnahme auf "Staat mit Neuheitsprüfung" im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Fassung von 1960;
  5. gilt eine Bezugnahme auf "individuelle Benennungsgebühr" gegebenenfalls zugleich als Bezugnahme auf die in Artikel 15 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b der Fassung von 1960 genannte Gebühr.

Regel 2 Nachrichten an das Internationale Büro

An das Internationale Büro gerichtete Nachrichten sind in der in den Verwaltungsvorschriften angegebenen Weise zu übermitteln.

Regel 3 Vertretung vor dem Internationalen Büro

(1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]

  1. Der Anmelder oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.
  2. Für eine bestimmte internationale Anmeldung oder eine bestimmte internationale Eintragung kann nur ein Vertreter bestellt werden. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.
  3. Ist eine Sozietät oder Kanzlei von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein einziger Vertreter.

(2) [Bestellung des Vertreters]

  1. Die Bestellung eines Vertreters kann in der internationalen Anmeldung erfolgen, sofern die Anmeldung vom Anmelder unterzeichnet ist.
  2. Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer gesonderten Nachricht erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Anmeldungen oder internationale Eintragungen desselben Anmelders oder Inhabers beziehen kann. Diese Nachricht ist vom Anmelder oder Inhaber zu unterzeichnen.

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