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Regelwerk, Allgemeines

BMWKBGebKAIV - Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFa für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung

Vom 7. September 2023
(BGBl. I Nr. 248 vom 15.09.2023)
Gl.-Nr.: 202-5-24



Auf Grund

von denen § 28 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes ( Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) neu gefasst und § 28 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

§ 1 Erhebung von Gebühren

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erheben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:

  1. Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes ( Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen),
  2. Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung,
  3. Außenwirtschaftsgesetz,
  4. Außenwirtschaftsverordnung,
  5. Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/699 (ABl. L 130I vom 04.05.2022 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  6. Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 der Kommission vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 08.02.2021 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die ausländischen staatlichen Stellen individuell zurechenbar sind.

(3) Die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2 Höhe der Gebühren; Befreiung von Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebührenverzeichnis regelt ferner Tatbestände für eine Gebührenbefreiung.

(2) Die zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

(3) Wert eines Gutes im Sinne dieser Verordnung ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt oder, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgangs dar, so ist bei der Anwendung der Wertgrenzen dieser Verordnung der Wert des Gesamtvorgangs zugrunde zu legen.

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(Stand: 18.09.2023)

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