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Änderungstext
Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
Vom 18. Januar 2022
(BGBl. I Nr. 3 vom 27.01.2022 S. 39)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund des § 45 Absatz 1, des § 50a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, des § 51a Absatz 2 und des § 51d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 45 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, § 50a Absatz 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) eingefügt worden ist, § 51a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und § 51d Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
MPVerfV - Meisterprüfungsverfahrensverordnung
Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
( wie eingefügt).
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Die Büchsenmachermeisterverordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1117) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung." |
2. § 8 wird gestrichen.
(2) Die Isolierermeisterverordnung vom 3. Juni 1982 (BGBl. I S. 663) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung." |
2. § 8 wird gestrichen.
(3) Die Textilreinigermeisterverordnung vom 16. September 1983 (BGBl. I S. 1179) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung." |
2. § 8 wird gestrichen.
(4) Die Druckermeisterverordnung vom 16. August 1984 (BGBl. I S. 1148) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung." |
2. § 8 wird gestrichen.
( 5) Die Holzbildhauermeisterverordnung vom 10. April 1987 (BGBl. I S. 1192) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II22
(1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische Kenntnisse im Holz- und Bautenschutzgewerbe zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwendet. (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können.
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(Stand: 01.08.2022)
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