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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft; Berufe

MPVerfV - Meisterprüfungsverfahrensverordnung
Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Vom 18. Januar 2022
(BGBl. I Nr. 3 vom 27.01.2022 S. 39)
Gl.-Nr.: 7110-22



Archiv: 2001

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben. Die jeweilige Meisterprüfungsverordnung für die Teile I und II sowie die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung für die Teile III und IV der Meisterprüfung bleiben unberührt.

§ 2 Zuständiger Meisterprüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der jeweilige Prüfling

  1. seinen ersten Wohnsitz hat,
  2. in einem Arbeitsverhältnis steht,
  3. eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder
  4. ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbständig betreibt.

Der Prüfling kann bei Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung zwischen mehreren örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüssen wählen.

(2) Für die Durchführung der Teile I und II der Meisterprüfung muss der Meisterprüfungsausschuss außerdem fachlich zuständig sein.

(3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.

(4) Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Durchführung einzelner Teile der Meisterprüfung durch einen örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss genehmigen, wenn dieser Meisterprüfungsausschuss zustimmt. Satz 1 gilt auch für Wiederholungsprüfungen.

§ 3 Beschlussfassung

(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Abweichend von Satz 1 müssen alle Mitglieder anwesend sein bei Entscheidungen über

  1. die Zulassung zur Meisterprüfung, soweit darüber nicht der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses entscheidet,
  2. die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen,
  3. die Bildung der Prüfungskommissionen für die Abnahme und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen,
  4. die Feststellung der Note für jeden der Teile der Meisterprüfung und
  5. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses.

(3) Entscheidungen können im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. Hinsichtlich der Mitwirkung gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Ist ein Mitglied des Meisterprüfungsausschusses aus persönlichen oder sachlichen Gründen verhindert, seine Befugnisse wahrzunehmen, kann es durch einen der für das verhinderte Mitglied berufenen Stellvertreter vertreten werden. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist bei der Berufung festzulegen.

§ 4 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses sowie bei der Abnahme und Bewertung jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken

  1. Arbeitgeber des Prüflings,
  2. Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings,
  3. Angehörige des Prüflings.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 sind

  1. Verlobte,
  2. Ehegatten,
  3. Lebenspartner,
  4. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
  5. Geschwister,
  6. Kinder der Geschwister,
  7. Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner,
  8. Geschwister der Eltern,
  9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
  3. im Falle des Satzes 1 Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.

(3) Dem Meisterprüfungsausschuss ist unverzüglich mitzuteilen, wenn

  1. ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vorliegt oder Zweifel bestehen, ob die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, oder
  2. ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung zu begründen, oder ein Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes vorbringt.

Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an dem weiteren Meisterprüfungsverfahren nicht mehr beteiligen.

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