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MPVerfV - Meisterprüfungsverfahrensverordnung
Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
Vom 18. Januar 2022
(BGBl. I Nr. 3 vom 27.01.2022 S. 39)
Gl.-Nr.: 7110-22
Archiv: 2001
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben. Die jeweilige Meisterprüfungsverordnung für die Teile I und II sowie die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung für die Teile III und IV der Meisterprüfung bleiben unberührt.
§ 2 Zuständiger Meisterprüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der jeweilige Prüfling
Der Prüfling kann bei Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung zwischen mehreren örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüssen wählen.
(2) Für die Durchführung der Teile I und II der Meisterprüfung muss der Meisterprüfungsausschuss außerdem fachlich zuständig sein.
(3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.
(4) Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Durchführung einzelner Teile der Meisterprüfung durch einen örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss genehmigen, wenn dieser Meisterprüfungsausschuss zustimmt. Satz 1 gilt auch für Wiederholungsprüfungen.
§ 3 Beschlussfassung
(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Abweichend von Satz 1 müssen alle Mitglieder anwesend sein bei Entscheidungen über
(2) Der Meisterprüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses.
(3) Entscheidungen können im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. Hinsichtlich der Mitwirkung gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Ist ein Mitglied des Meisterprüfungsausschusses aus persönlichen oder sachlichen Gründen verhindert, seine Befugnisse wahrzunehmen, kann es durch einen der für das verhinderte Mitglied berufenen Stellvertreter vertreten werden. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist bei der Berufung festzulegen.
§ 4 Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses sowie bei der Abnahme und Bewertung jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 sind
Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
(3) Dem Meisterprüfungsausschuss ist unverzüglich mitzuteilen, wenn
Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an dem weiteren Meisterprüfungsverfahren nicht mehr beteiligen.
(Stand: 01.08.2022)
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