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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Vom 7. Juni 2018
(BGBl. I Nr. 20 vom 13.06.2018 S. 678)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Der Überschrift zu Teil 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
- Nicht dargestellt -
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die berufspezifischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 23 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt. | "(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben
Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen." |
4. § 7 Absatz 1 , § 11 Absatz 1 , § 15 Absatz 1 , § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 werden jeweils wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,".
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 17 werden die Nummern 6 bis 18.
5. In § 10 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 26 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Umweltschutz," die Wörter "Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit," eingefügt.
6. Teil 8 wird Teil 7. Die Überschrift zum neuen Teil 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 8 Gemeinsame Bestehensregelungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Teil 7 18 Gemeinsame Bestehensregelungen". |
7.Der bisherige § 31 wird § 27.
8. Die bisherigen §§ 32 und 33 werden durch folgende Teile 8 und 9 ersetzt:
alt | neu |
§ 32 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. |
Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten § 28 Zusatzqualifikationen Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen (1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 7 Teil a genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. § 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt |
(Stand: 30.09.2019)
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