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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Vom 7. Juni 2018
(BGBl. I Nr. 20 vom 13.06.2018 S. 678)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Überschrift zu Teil 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

- Nicht dargestellt -

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die berufspezifischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 23 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt. "(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben
  1. die gemeinsamen Kernqualifikationen nach
    1. § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,
    2. § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,
    3. § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,
    4. § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und
    5. § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 sowie
  2. die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach
    1. § 7 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,
    2. § 11 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,
    3. § 15 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,
    4. § 19 Absatz 1 Nummer 13 bis 18 und
    5. § 23 Absatz 1 Nummer 13 bis 18.

Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen."

3. § 5 wird aufgehoben.

4. § 7 Absatz 1 , § 11 Absatz 1 , § 15 Absatz 1 , § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 werden jeweils wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,".

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 17 werden die Nummern 6 bis 18.

5. In § 10 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 26 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Umweltschutz," die Wörter "Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit," eingefügt.

6. Teil 8 wird Teil 7. Die Überschrift zum neuen Teil 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 8
Gemeinsame Bestehensregelungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
  Teil 7 18
Gemeinsame Bestehensregelungen".

7.Der bisherige § 31 wird § 27.

8. Die bisherigen §§ 32 und 33 werden durch folgende Teile 8 und 9 ersetzt:

alt neu
§ 32 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Teil 8
Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

§ 28 Zusatzqualifikationen

Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:

  1. Digitale Vernetzung,
  2. Programmierung und
  3. IT-Sicherheit.

§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen

(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 7 Teil a genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt

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