Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 2. Januar 2018
(BGBl. I Nr. 1 vom 03.01.2018 S. 2)
Siehe Fn. *
Auf Grund
Artikel 1
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
( wie eingefügt).
Artikel 2
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
( wie eingefügt).
Artikel 3
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
( wie eingefügt).
Artikel 4
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird zu § 43 wie folgt neu gefasst:
" § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes".
2. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 werden die Wörter "Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318)" durch die Wörter "Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.
b) Satz 8
Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen.
wird gestrichen.
3. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter "Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D, D1, DE oder D1E - aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung" durch die Wörter "Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.
b) In Satz 6 werden die Wörter " § 16 Absatz 3 Satz 7 bis 9" durch die Wörter " § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8" ersetzt.
4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes | " § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter " § 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. das Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, | "2. das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes," |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter " § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter " § 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter " § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
5. In §
(Stand: 18.08.2022)
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