Regelwerk, Allgemeines, Berufe
TiefbauBAusbV
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Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Dauer der Berufsausbildungen
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
§ 4 Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 5 Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 6 Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
§ 7 Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
§ 8 Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 9 Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 10 Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 12 Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin
Unterabschnitt 1
Zwischenprüfung
§ 13 Zeitpunkt
§ 14 Inhalt
§ 15 Prüfungsbereich
Unterabschnitt 2
Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 16 Zeitpunkt
§ 17 Inhalt
§ 18 Prüfungsbereiche
§ 19 Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern"
§ 20 Prüfungsbereich "Durchführen von Tiefbauarbeiten"
§ 21 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3
Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 25 Inhalt des Teiles 1
§ 26 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 27 Inhalt des Teiles 2
§ 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 29 Prüfungsbereich "Herstellen von Verkehrsflächen"
§ 30 Prüfungsbereich "Durchführen von Straßenbauarbeiten"
§ 31 Prüfungsbereich "Durchführen von Tiefbaumaßnahmen"
§ 32 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 34 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 36 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Abschnitt 4
Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 38 Inhalt des Teiles 1
§ 39 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 40 Inhalt des Teiles 2
§ 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 42 Prüfungsbereich "Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken"
§ 43 Prüfungsbereich "Durchführen von Kanalbauarbeiten"
§ 44 Prüfungsbereich "Durchführen von Tiefbaumaßnahmen"
§ 45 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 47 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 48 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 49 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Abschnitt 5
Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 51 Inhalt des Teiles 1
§ 52 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 53 Inhalt des Teiles 2
§ 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 55 Prüfungsbereich "Herstellen von Infrastrukturleitungen"
§ 56 Prüfungsbereich "Durchführen von Leitungsbauarbeiten"
§ 57 Prüfungsbereich "Durchführen von Tiefbaumaßnahmen"
§ 58 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 60 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 61 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 62 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Abschnitt 6
Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 64 Inhalt des Teiles 1
§ 65 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 66 Inhalt des Teiles 2
§ 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 68 Prüfungsbereich "Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau"
§ 69 Prüfungsbereich "Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten"
§ 70 Prüfungsbereich "Einbauen von Wasserversorgungsanlagen"
§ 71 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 73 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 75 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Abschnitt 7
Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 77 Inhalt des Teiles 1
§ 78 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 79 Inhalt des Teiles 2
§ 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 81 Prüfungsbereich "Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau"
§ 82 Prüfungsbereich "Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen"
§ 83 Prüfungsbereich "Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau"
§ 84 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 86 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 87 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 88 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Abschnitt 8
Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 90 Inhalt des Teiles 1
§ 91 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 92 Inhalt des Teiles 2
§ 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 94 Prüfungsbereich "Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen"
§ 95 Prüfungsbereich "Bauen und Instandhalten von Gleisen"
§ 96 Prüfungsbereich "Bauen und Instandhalten von Weichen"
§ 97 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 99 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 101 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Abschnitt 9
Schlussvorschriften
§ 102 Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen
Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2)
Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -
Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3).
Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3)
Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -
Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 6 Absatz 3).
Anlage 3 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin
im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4)
Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -
Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 3).
Anlage 4 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5)
Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -
Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3).
Anlage 5 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 6)
Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -
Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 3).
Anlage 6 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 7)
Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -
Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 3).