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Regelwerk, Berufe

SächsHygkoAPO - Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Ausbildung und Prüfung der Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure

- Sachsen -

Vom 23. Mai 2023
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 09.06.2023 S. 284)



Auf Grund des § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 2. November 1995 (SächsGVBl. S. 355) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure, die als Beschäftigte im öffentlichen Gesundheitsdienst auf dem Gebiet des Infektionsschutzes und der Infektionsprävention, der Hygieneüberwachung, der Trink- und Badewasserüberwachung sowie des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes tätig werden.

§ 2 Ausbildungsinhalte

Inhalte der Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur sind

  1. der Infektionsschutz und die -prävention sowie Beratungen zu Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Verhalten beim Auftreten übertragbarer Krankheiten, Ermittlungen und die Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Infektionen sowie die Unterbrechung von Infektionsketten,
  2. die Erfassung von Infektionsgeschehen und epidemiologische Bewertung, die Datenübermittlung über die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen an das Robert Koch-Institut mittels der in den Gesundheitsämtern angewendeten Software,
  3. die hygienische Beurteilung der Inhalte von Bauleitplänen und genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten,
  4. die Beratung bezüglich und Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung angeordneter Maßnahmen in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in
    1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 35 Absatz 1 und § 36 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. weiteren Einrichtungen gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Anlagen zur Trinkwasserversorgung, Bäder und Badestellen sowie Anlagen zur Abwasser- und Abfallbeseitigung,
  5. die Überprüfung von Impfdokumenten, die Mitwirkung bei der Durchführung von Impfungen und Blutentnahmen bei Titerbestimmungen,
  6. Präventionsmaßnahmen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung,
  7. die Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren, soweit gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden,
  8. die Ermittlung und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Umwelteinflüsse,
  9. die Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen,
  10. die Beratung und Untersuchung bei sexuell übertragbaren Infektionen und Tuberkulose.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gegenüber der Ausbildungsbehörde nachweisen kann, dass er die persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs und mindestens einen mittleren Schulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt.

§ 4 Ausbildungsbehörden

(1) Ausbildungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Entscheidung über die Zulassung obliegt der Ausbildungsbehörde. Wenn die Ausbildungsbehörde eine Person zur Ausbildung zulässt, weist sie die Person dem Gesundheitsamt zu. Die Ausbildungsleitung obliegt der ärztlichen Leitung des Gesundheitsamtes. Im Rahmen der Ausbildung soll die auszubildende Person den einzelnen Ausbildungsstellen gemäß § 8 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.

(2) Die Beschäftigung der auszubildenden Personen darf während des Ausbildungszeitraumes nur ihrer beruflichen Ausbildung dienen. Die Ausbildungsbehörde muss die Möglichkeit zur Teilnahme der auszubildenden Personen an der theoretischen Ausbildung gewährleisten.

§ 5 Ausbildungs- und Prüfungsausschuss

(1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt die Mitglieder des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses, der beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet wird, sowie deren Stellvertretung auf Vorschlag der entsendenden Einrichtungen für die Dauer von fünf Jahren.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsausschuss sind folgende Personen zu bestellen:

  1. eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als vorsitzführende Person,
  2. eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungseinrichtung und

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