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SächsHygkoAPO - Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Ausbildung und Prüfung der Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure
- Sachsen -
Vom 23. Mai 2023
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 09.06.2023 S. 284)
Auf Grund des § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 2. November 1995 (SächsGVBl. S. 355) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure, die als Beschäftigte im öffentlichen Gesundheitsdienst auf dem Gebiet des Infektionsschutzes und der Infektionsprävention, der Hygieneüberwachung, der Trink- und Badewasserüberwachung sowie des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes tätig werden.
§ 2 Ausbildungsinhalte
Inhalte der Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur sind
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gegenüber der Ausbildungsbehörde nachweisen kann, dass er die persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs und mindestens einen mittleren Schulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt.
§ 4 Ausbildungsbehörden
(1) Ausbildungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Entscheidung über die Zulassung obliegt der Ausbildungsbehörde. Wenn die Ausbildungsbehörde eine Person zur Ausbildung zulässt, weist sie die Person dem Gesundheitsamt zu. Die Ausbildungsleitung obliegt der ärztlichen Leitung des Gesundheitsamtes. Im Rahmen der Ausbildung soll die auszubildende Person den einzelnen Ausbildungsstellen gemäß § 8 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.
(2) Die Beschäftigung der auszubildenden Personen darf während des Ausbildungszeitraumes nur ihrer beruflichen Ausbildung dienen. Die Ausbildungsbehörde muss die Möglichkeit zur Teilnahme der auszubildenden Personen an der theoretischen Ausbildung gewährleisten.
§ 5 Ausbildungs- und Prüfungsausschuss
(1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt die Mitglieder des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses, der beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet wird, sowie deren Stellvertretung auf Vorschlag der entsendenden Einrichtungen für die Dauer von fünf Jahren.
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsausschuss sind folgende Personen zu bestellen:
(Stand: 05.03.2024)
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