Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

PsychThG
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Abschnitt 1
Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung

§ 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung

§ 2 Erteilung der Approbation

§ 3 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§ 4 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen

§ 6 Verzicht

Abschnitt 2
Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung

§ 7 Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

§ 9 Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums

§ 10 Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation

Abschnitt 3
Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

§ 11 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten

§ 12 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten

§ 13 Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen

§ 14 Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind

§ 15 Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 16 Rechte und Pflichten

§ 17 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde

§ 18 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde

§ 19 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen

§ 20 Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation

§ 21 Regelungen über Gebühren

Abschnitt 6
Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 22 Zuständigkeit von Behörden

§ 23 Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten

§ 24 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde

§ 25 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

Abschnitt 7
Übergangsvorschriften, Bestandsschutz

§ 26 Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen

§ 27 Abschluss von Ausbildungen

§ 28