Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe
Abschnitt 1
Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
§ 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung
§ 2 Erteilung der Approbation
§ 3 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
§ 4 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen
§ 6 Verzicht
Abschnitt 2
Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
§ 7 Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
§ 9 Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums
§ 10 Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation
Abschnitt 3
Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
§ 11 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
§ 12 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
§ 13 Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen
§ 14 Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind
§ 15 Dienstleistungserbringung in Deutschland
§ 16 Rechte und Pflichten
§ 17 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
§ 18 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
§ 19 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen
§ 20 Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
§ 21 Regelungen über Gebühren
Abschnitt 6
Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 22 Zuständigkeit von Behörden
§ 23 Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten
§ 24 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
§ 25 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
Abschnitt 7
Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
§ 26 Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen
§ 27 Abschluss von Ausbildungen