Regelwerk, Allgemein Wirtschaft; Berufe

PflAPrV
Inhalt =>

Teil 1
Berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann

Abschnitt 1
Ausbildung und Leistungsbewertung

§ 1 Inhalt und Gliederung der Ausbildung

§ 2 Theoretischer und praktischer Unterricht

§ 3 Praktische Ausbildung

§ 4 Praxisanleitung

§ 5 Praxisbegleitung

§ 6 Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen

§ 7 Zwischenprüfung

§ 8 Kooperationsverträge

Abschnitt 2
Bestimmungen für die staatliche Prüfung

§ 9 Staatliche Prüfung

§ 10 Prüfungsausschuss

§ 11 Zulassung zur Prüfung

§ 12 Nachteilsausgleich

§ 13 Vornoten

§ 14 Schriftlicher Teil der Prüfung

§ 15 Mündlicher Teil der Prüfung

§ 16 Praktischer Teil der Prüfung

§ 17 Benotung

§ 18 Niederschrift

§ 19 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Zeugnis

§ 20 Rücktritt von der Prüfung

§ 21 Versäumnisfolgen

§ 22 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 23 Prüfungsunterlagen

§ 24 Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes

Teil 2
Besondere Vorschriften zur beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 25 Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1

Abschnitt 2
Berufliche Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger

§ 26 Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung

§ 27 Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung

Abschnitt 3
Berufliche Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger

§ 28 Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung

§ 29 Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung

Teil 3
Hochschulische Pflegeausbildung

§ 30 Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbildung

§ 31 Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung

§ 32 Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung

§ 33 Prüfungsausschuss

§ 34 Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich

§ 35 Schriftlicher Teil der Prüfung

§ 36 Mündlicher Teil der Prüfung

§ 37 Praktischer Teil der Prüfung

§ 38 Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Prüfungsunterlagen

§ 39 Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils

§ 40 Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis

§ 41 Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes

Teil 4
Sonstige Vorschriften

Abschnitt 1
Erlaubniserteilung

§ 42 Erlaubnisurkunde

Abschnitt 2
Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen

§ 43 Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen

§ 43a Erforderliche Unterlagen

§ 44 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes

§ 45 Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes

§ 45a Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes als anwendungsorientierte Parcoursprüfung

§ 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes

§ 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes

§ 48 Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

§ 49 Verfahren bei Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

Abschnitt 2a
Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes

§ 49a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs

§ 49b Erforderliche Unterlagen

§ 49c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag

§ 49d Erlaubnisurkunde

Abschnitt 2b
Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung

§ 49e Erforderliche Unterlagen

Abschnitt 3
Fachkommission und Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 50 Aufgaben der Fachkommission

§ 51 Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne

§ 52 Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne

§ 53 Mitgliedschaft in der Fachkommission

§ 54 Vorsitz, Vertretung

§ 55 Sachverständige, Gutachten

§ 56 Geschäftsordnung

§ 57 Aufgaben der Geschäftsstelle

§ 58 Sitzungen der Fachkommission

§ 59 Reisen und Abfindungen

§ 60 Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 61 Übergangsvorschriften

§ 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 Kompetenzen für die Zwischenprüfung nach § 7
(zu § 7 Satz 2)

I. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren.

II. Kommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert gestalten.

III. Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten.

IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen.

V. Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen.

Anlage 2 Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 9 zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
(zu § 9 Absatz 1 Satz 2)

I. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren.

II. Kommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert gestalten.

III. Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten.

IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen.

V. Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen.

Anlage 3 Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 26 zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
(zu § 26 Absatz 3 Satz 1)

I. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren.

II. Kommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert gestalten.

III. Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten.

IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen.

V. Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen.

Anlage 4 Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 28 zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
(zu § 28 Absatz 3 Satz 1)

I. Pflegebedarfe von alten Menschen erkennen sowie Pflege- und Betreuungsprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und bewerten

II. Kommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert gestalten.

III. Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten.

IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen.

V. Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen überdenken und begründen.

Anlage 5 Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32
(zu § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1, § 37 Absatz 1)

A. Kompetenzen nach § 35 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 1 Nummer 1
I. Wissenschaftsbasierte Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation auch von hochkomplexen Pflegeprozessen bei Menschen aller Altersstufen.

II. Personen- und situationsorientierte Kommunikation und Beratung von zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen.

III. Verantwortliche Gestaltung des intra- und interprofessionellen Handelns in unterschiedlichen systemischen Kontexten und Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung von Menschen aller Altersstufen.

IV. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns vor dem Hintergrund von Gesetzen, Verordnungen, ethischen Leitlinien und Mitwirkung an der Entwicklung und Implementierung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards.

V. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen sowie Beteiligung an der Berufsentwicklung.

B. Kompetenzen nach § 35 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 1 Satz 2, § 37 Absatz 1 Nummer 2

I. Grundlagen zur Entwicklung eines professionellen Berufs- und Rollenverständnis mit erweiterter heilkundlicher Verantwortung.

II. Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse mit Menschen aller Altersstufen in diabetischer Stoffwechsellage.

III. Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse mit Menschen aller Altersstufen, die von chronischen Wunden betroffen sind.

IV. Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse mit Menschen, die von einer Demenz betroffen sind.

Anlage 6 Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25)

Anlage 7 Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1)

Anlage 8 Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung
(zu § 19 Absatz 2 Satz 1)

Anlage 9 Bezeichnung der Einrichtung
(zu § 44 Absatz 3 Satz 2)

Anlage 10 Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
(zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)

Anlage 11 Bezeichnung der Einrichtung
(zu § 46 Absatz 3)

Anlage 12 Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
(zu § 47 Absatz 5 Satz 2)

Anlage 12a Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

Anlage 13 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(zu § 42 Satz 1)

Anlage 14 Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung