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MüMstrV - Müllermeisterverordnung
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk
Vom 11. Oktober 2012
(BGBl. I Nr. 48 vom 18.10.2012 S. 2138; 18.01.2022 S. 39 22)
Gl.-Nr. 7110-3-188
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Gegenstand
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Müller-Handwerk.
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Im Müller-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I
(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Müller-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Produktionsprozess für die Herstellung von Müllereierzeugnissen zu planen. Dabei sind Energieeffizienz und Qualitätsparameter zur Verfahrensoptimierung zu berücksichtigen. Die Planungsarbeiten bestehen aus Entwurf, Berechnung und Kalkulation. Auf der Grundlage der Planungsarbeiten ist ein Prozessdiagramm zu erstellen und ein Produkt herzustellen. Die bei der Produktherstellung entstehenden Nebenprodukte sind bei den Planungsarbeiten zu berücksichtigen. Der Produktionsprozess ist zu kontrollieren und durch ein Prüfprotokoll zu dokumentieren. Für die Produktherstellung kommen in Betracht:
(Stand: 01.08.2022)
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