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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton
Vom 4. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 31 vom 12.07.2012 S. 1467; 09.12.2019 S. 2153 19; 21.09.2023 Nr. 252aufgehoben)
Gl.-Nr. 806-22-6-39
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptauschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Meister Medienproduktion Bild und Ton und zur Geprüften Meisterin Medienproduktion Bild und Ton nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifiktion zum Geprüften Meister Medienproduktion Bild und Ton und zur Geprüften Meisterin Medienproduktion Bild und Ton und damit die Befähigung, im Rahmen des Betriebsmanagements Aufgaben der Personal- und Betriebsführung wahrzunehmen sowie im Rahmen des Projektmanagements Bild- und Tonproduktionen organisatorisch, technisch und gestalterisch verantwortlich vorzubereiten, durchzuführen, zu steuern, zu überwachen und abzuschließen.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben des Betriebs- und Projektmanagements wahrzunehmen:
Führen von Teams, Fördern der Kommunikation, Kooperation und des Umweltbewusstseins, Durch setzen der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, Mitwirken und Entscheiden bei Auswahl, Einsatz, Führung und Entwicklung von Personal, Wahrnehmen von Ausbildungsverantwortung, Sichern der Einhaltung von Qualitätsstandards sowie des Arbeits- und Sozialrechts im Verantwortungsbereich;
Organisieren und Gestalten betrieblicher Prozesse durch vorausschauendes, konzeptionell begründetes und nachhaltiges Handeln, Analysieren des Marktes, Optimieren der Kosten, Planen von Investitionen, Sichern der Betriebsfähigkeit der Systeme und der Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie der Umsetzung des Medien- und Veranstaltungsrechts im Betrieb;
Akquirieren von Aufträgen, Erstellen von Angeboten, Betreuen und Beraten von Kunden, Berück sichtigen vertragsrechtlicher Grundlagen, Klären von Urheber- und Verwertungsrechten, Einholen von Genehmigungen, Ermitteln und Kalkulieren der Bedarfe und Aufwände, Konzipieren von Projekten, Festlegen des Workflows, Planen des Personaleinsatzes, Durchführen von Gefährdungsanalysen;
Sichern der Beschaffung, des Transportes, der Lagerung sowie des Auf- und Abbaus von Material, Verantworten der Einrichtung und Inbetriebnahme von Produktions-, Übertragungs- und Postproduktionssystemen, Überwachen der Einhaltung der Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzvorschriften, Überwachen des Budgets, Betreiben der Gefahrenvorsorge und Entwickeln von Havariekonzepten, An- und Unterweisen von internem und externem Personal, Realisieren des Datenmanagements und der Qualitätssicherung;
Präsentieren von Produktionen und Projekten und Übergeben an den Auftraggeber, Nachkalkulieren und Nachverhandeln von Projekten, Vorbereiten der Rechnungslegung, Sicherstellen der Datenverwaltung, Aufbereitung und Archivierung, Überwachen von Wartung und Pflege der Technik, Organisieren der Schadensabwicklung, Erstellen von Abschlussberichten und Projektdokumentationen, Sichern der Urheber-, Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton" oder "Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton".
§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister Medienproduktion Bild und Ton und zur Geprüften Meisterin Medienproduktion Bild und Ton umfasst:
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte, vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung zum Geprüften Meister Medienproduktion Bild und Ton und zur Geprüften Meisterin Medienproduktion Bild und Ton gliedert sich in die Prüfungsteile:
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich und mündlich in Form von situationsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form einer mehrteiligen Situationsaufgabe und mündlich in einem Fachgespräch nach § 5 zu prüfen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 3 aufweisen.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 4 Prüfungsteil "Betriebsmanagement" 19
(1) Der Prüfungsteil "Betriebsmanagement" umfasst die Handlungsbereiche
(2) Im Handlungsbereich "Führung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln, den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Anforderungen sicherstellen und eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, Führungsaufgaben wahrzunehmen und feste wie freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzuführen, ihre Entwicklungspotenziale einzuschätzen, Qualifizierungsziele festzulegen sowie deren Erreichen durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich "Organisation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Prozesse unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu organisieren, die Betriebsfähigkeit der technischen Systeme zu gewährleisten, den Betrieb nachhaltig zu steuern und zu entwickeln sowie geeignete Marketingstrategien einzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) In den Handlungsbereichen "Führung" und "Organisation" ist jeweils eine schriftliche Situationsaufgabe zu stellen und zu bearbeiten. Qualifikationsinhalte des jeweils anderen Handlungsbereichs sollen dabei berücksichtigt werden. Die Bearbeitungsdauer der Situationsaufgaben soll jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt nicht mehr als sieben Stunden betragen.
(5) Im Handlungsbereich "Führung" ist eine weitere Situationsaufgabe Gegenstand eines Rollenspiels mit anschließender Reflektion. In der Situationsaufgabe soll nachgewiesen werden, betriebsbezogen und situationsgerecht mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kommunizieren und diese führen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Das Rollenspiel mit anschließender Reflektion soll höchstens 30 Minuten dauern. Der zu prüfenden Person ist nach Übergabe einer dokumentierten Aufgabenstellung eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten einzuräumen.
(6) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 5 Prüfungsteil "Projektmanagement" 19
(1) Im Prüfungsteil "Projektmanagement" soll die Befähigung nachgewiesen werden, komplexe Projektaufgaben selbstständig erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(2) Zum Nachweis der Befähigung ist eine mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe, die aus praktischen Handlungssituationen abgeleitet und unter Verwendung praxisüblicher Dokumente und Beispiele zu stellen ist, zu bearbeiten. Dabei sollen praxisübliche Dokumente erstellt werden. Die Bearbeitungsdauer soll mindestens 270 Minuten und nicht mehr als fünf Stunden betragen.
(3) Ausgehend von der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe soll die zu prüfende Person in einem Fachgespräch Lösungsansätze für die Situationsaufgabe präsentieren und begründen und deren Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss erörtern. Dabei soll auch die Fähigkeit nach gewiesen werden, berufliche Aufgabenstellungen und Sachverhalte zu analysieren und zu strukturieren. Die Präsentation soll möglichst unter Nutzung von Präsentationstechniken erfolgen. Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.
(4) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen 19
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen 19
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil "Betriebsmanagement" sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 4 und die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe in Form eines Rollenspiels nach § 4 Absatz 5 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Im Prüfungsteil "Projektmanagement" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den Bewertungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote 19 19
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile "Betriebsmanagement" und "Projektmanagement" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Prüfungsteilen "Betriebsmanagement" und "Projektmanagement" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil a und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
§ 10 Wiederholung der Prüfung 19
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(3) Wurde das Fachgespräch im Prüfungsteil "Projektmanagement" nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe ebenfalls als neue Aufgabe gestellt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Bewertungsmaßstab und -schlüssel | Anlage 1 19 (zu den §§ 7 und 8) |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten |
Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
Zeugnisinhalte | Anlage 2 19 (zu § 9) |
Teil a - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils a sowie zusätzlich:
ENDE | |
(Stand: 17.10.2023)
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