Regelwerk Allgemein Wirtschaft; Berufe
SiebdrAusbV
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung .
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten Iund II
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Zwischenprüfung
§ 7 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9 Zusatzqualifikation
§ 10 Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen
Auswahlliste I (Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2)
Auswahlliste II (Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3)
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck/Medientechnologin Siebdruck
Teil I Vorbemerkungen
Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule
Teil III Didaktische Grundsätze
Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen