Regelwerk Allgemein Wirtschaft; Berufe

SiebdrAusbV
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung .

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten Iund II

Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

§ 6 Zwischenprüfung

§ 7 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung

§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung

§ 9 Zusatzqualifikation

§ 10 Prüfung der Zusatzqualifikation

§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage (zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen

Auswahlliste I (Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2)

Auswahlliste II (Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3)

Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck/Medientechnologin Siebdruck

Teil I Vorbemerkungen

Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule

Teil III Didaktische Grundsätze

Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen

Teil V