Regelwerk, Berufe, Aus- und Weiterbildung

APVO-LMChem
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

- Niedersachsen -

Vom 12. Juli 2017
(Nds. GVBl. Nr. 13 vom 04.08.2017 S. 241)
Gl.-Nr.: 78500



Aufgrund des § 8 des Niedersächsischen Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 16. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 150) wird verordnet:

Erster Teil
Ausbildung

§ 1 Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gliedert sich in

  1. ein Studium der Lebensmittelchemie mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern an einer deutschen Universität und
  2. eine berufspraktische Ausbildung von einem Jahr.

§ 2 Studium

(1) Im Studium werden die naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers vermittelt.

(2) Der zeitliche Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen des Pflicht-, Wahlpflicht und Wahlbereichs beträgt mindestens 235 Semesterwochenstunden. Im Studium sind die in Anlage 1 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Leistungsnachweise zu erwerben. Einzelheiten zu den Lehrveranstaltungen und zum Erwerb der Leistungsnachweise ergeben sich aus der Studienordnung.

(3) Gleichwertige Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder im Studium der Lebensmittelchemie an anderen Universitäten erbracht wurden, werden auf Antrag auf das Studium angerechnet. Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie nach Inhalt und Anforderungen denen der Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung entsprechen. Über den Antrag entscheidet

  1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für den Ersten Prüfungsabschnitt, wenn es um Studienleistungen oder Prüfungsleistungen geht, die auf Studienzeiten oder Studienleistungen angerechnet werden sollen, die Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt sind, und
  2. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für den Zweiten Prüfungsabschnitt, wenn es um Studienleistungen oder Prüfungsleistungen geht, die auf Studienzeiten oder Studienleistungen angerechnet werden sollen, die Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Prüfungsabschnitt sind.

§ 3 Berufspraktische Ausbildung

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten angewendet und vertieft sowie zusätzliche berufspraktische Kenntnisse erworben werden. Die berufspraktische Ausbildung umfasst

  1. die Organisation, die Durchführung und das Qualitätsmanagement der Untersuchung von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und von Kriterien für das Anfordern von Proben,
  2. die Beurteilung von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB und von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 TabakerzG auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften und
  3. die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB und von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 TabakerzG einschließlich Betriebskontrollen auf der Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht und nach Möglichkeit an Gerichtsterminen.

(2) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines Ausbildungsplans beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder bei einer hierfür vom für den gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen Ministerium (Fachministerium) zugelassenen Untersuchungseinrichtung, die im Rahmen amtlicher Kontrollen von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB und von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 TabakerzG tätig wird. Im Ausbildungsplan ist die Anzahl der in den Ausbildungsbereichen zu erstattenden Gutachten und die Anzahl der im Fachseminar zu erstellenden Präsentationen festzulegen. Eine Untersuchungseinrichtung wird auf Antrag der oder des Auszubildenden oder des Trägers der Untersuchungseinrichtung zugelassen, wenn an der Einrichtung eine qualifizierte Ausbildung in den Ausbildungsbereichen nach Absatz 4 sichergestellt ist. Der Entscheidung über die Zulassung ist der Ausbildungsplan der Einrichtung zugrunde zu legen. Der Ausbildungsplan darf nur mit Zustimmung des Fachministeriums geändert werden.

(3) Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit an einer Untersuchungseinrichtung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, die für die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB und von Erzeugnissen im Sinne des § 2

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