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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

LMChemAPVO M-V - Lebensmittelchemikerausbildungs- und Prüfungsverordnung
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. Januar 2020
(GVOBl. M-V Nr. 3 vom 31.01.2020 S. 35)
Gl. -Nr.: 2125-2-1



Aufgrund des § 6 des Lebensmittelchemikergesetzes vorn 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 230) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Gliederung und Ziel der Ausbildung

(1) Diese Verordnung regelt die berufspraktische Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker. Sie legt die Zugangsvoraussetzungen und die Gliederung der berufspraktischen Ausbildung einschließlich der zugehörigen Prüfungen fest.

(2) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst:

  1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität oder gleichstehenden wissenschaftlichen Hochschule von in der Regel neun Semestern einschließlich des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts und
  2. eine berufspraktische Ausbildung einschließlich der Prüfungen des dritten Prüfungsabschnitts von zwölf Monaten in der amtlichen Kontrolle und Beurteilung von Erzeugnissen nach § 2 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, nach § 2 Nummer 1 des Weingesetzes und von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen nach § 2 Nummer 1 und 2 des Tabakerzeugnisgesetzes.

(3) Ziel der berufspraktischen Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker ist es, Lebensmittelchemikerinnen oder Lebensmittelchemiker so auszubilden, dass sie die Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten des zweiten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 des Gesundheits- und sozialen Dienstes oder eines vergleichbaren Tarifbeschäftigten selbstständig wahrnehmen können und in allen Bereichen der Lebensmittelsicherheit sowie in der amtlichen Lebensmittelüberwachung einsetzbar sind.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen; Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Zur berufspraktischen Ausbildung kann zugelassen werden, wer ein Studium der Lebensmittelchemie gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfolgreich abgeschlossen hat. Ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der dort für den Zugang zu einer der beruflichen Tätigkeit einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers entsprechenden Tätigkeit erforderlich ist, ist auf Antrag als Zulassungsvoraussetzung für die berufspraktische Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium anzuerkennen.

(2) Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des zweiten Prüfungsabschnitts begonnen werden. Die Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses, mit dem das Bestehen beurkundet wird. Auf diese Frist werden nicht angerechnet:

  1. Mutterschutz- und Elternzeiten sowie nachgewiesene Pflegezeiten,
  2. Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs,
  3. Zeiten einer Unterbrechung, die von den Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten nicht zu vertreten sind oder
  4. Zeiten einer fachspezifischen Berufstätigkeit.

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls entscheidet über die Nichtanrechnung und ihren zeitlichen Umfang der Prüfungsausschuss.

(3) Die Ausbildung wird beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (Ausbildungsbehörde) sowie bei weiteren für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden und anerkannten Untersuchungseinrichtungen (Ausbildungsstellen) durchgeführt.

§ 3 Antragstellung, Auswahlverfahren

(1) Anträge auf Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung sind an die Ausbildungsbehörde zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. Nachweise über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 einschließlich Zeugnisse über den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt, im Original oder als amtlich beglaubigte Abschrift oder ein Nachweis über eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene, gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 anerkannte gleichwertige Ausbildung,
  3. ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und
  4. eine Erklärung, dass Prüfungen oder Prüfungsteile des dritten Prüfungsabschnitts nicht bereits endgültig nicht bestanden wurden, ein Prüfungsverfahren nicht an einer anderen Stelle beantragt wurde oder anhängig ist und der Prüfungsanspruch nicht erloschen ist.

(3) Die Zulassung zur Ausbildung ist zu versagen, wenn:

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(Stand: 17.02.2020)

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