Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
LmChemG M-V - Lebensmittelchemikergesetz
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" in Mecklenburg-Vorpommern
Vom 5. Juli 2018
(GVOBl. Nr. 11 vo 16.07.2018 S. 230)
Gl.-Nr.: 2125-2
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Berufsbezeichnung
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Eine Erlaubnis zum Führen einer in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Mecklenburg-Vorpommern erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis nach Absatz 1.
(3) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zum Führen einer in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen, sofern dieser Berechtigung eine gleichwertige Ausbildung nach § 2 Nummer 1 bis 3 zugrunde liegt.
§ 2 Erteilung der Erlaubnis
Eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 erhält auf Antrag, wer
§ 3 Ausländische Ausbildungen, Ausgleichsmaßnahmen
Eine Erlaubnis zum Führen einer in § 1 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung wird unter den Voraussetzungen des § 2 Nummer 4 und 5 erteilt, wenn die Gleichwertigkeit einer im Ausland absolvierten Ausbildung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern festgestellt wurde. Werden im Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen wesentliche Unterschiede im Sinne von § 9 Absatz 2 des Berufsqualifikationsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern festgestellt, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Ausgleich eine Eignungsprüfung ablegen. Die zuständige oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass anstelle einer Eignungsprüfung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers ein nach Inhalt und Dauer näher bezeichneter Anpassungslehrgang zulässig ist.
§ 4 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 oder § 3 entgegen einer früheren Einschätzung nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker in Ausübung ihres oder seines Berufes Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet, oder Tatsachen bekannt werden, die auf die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes schließen lassen.
(3) Die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
§ 5 Zuständigkeit
Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde.
§ 6 Verordnungsermächtigung
Die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die Einzelheiten der berufspraktischen Ausbildung einschließlich der Staatsprüfung zur "Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" oder zum "Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker" durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei können insbesondere Bestimmungen über den Inhalt und Ablauf der Ausbildung, die Zusammensetzung und Arbeitsweise von Prüfungsausschüssen, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung getroffen werden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" führt, ohne nach den §§ 1 bis 4 dazu berechtigt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, ist die Erlaubnisbehörde.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 07.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion