Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe
KlaCembAusbV
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Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6 Ziel und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt
§ 8 Prüfungsbereiche
§ 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen
§ 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen
Abschnitt 3
Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau
§ 11 Ziel und Zeitpunkt
§ 12 Inhalt
§ 13 Prüfungsbereiche
§ 14 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
§ 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
§ 17 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
Abschnitt 4
Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau
§ 20 Ziel und Zeitpunkt
§ 21 Inhalt
§ 22 Prüfungsbereiche
§ 23 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 24 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
§ 25 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
§ 26 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 27 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 28 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 29 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin
(zu § 3 Absatz 1)
Abschnitt A fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau
Abschnitt C berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau