Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

KälteMechaAusbV
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

§ 5 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Ausbildungsrahmenplan

Anlage (zu § 3)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Mechatroniker für Kältetechnik/Mechatronikerin für Kältetechnik

Teil I Vorbemerkungen

Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule

Teil III Didaktische Grundsätze

Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen

Teil V