Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft; Berufe

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin

Vom 13. Mai 2014
(BGBl. I Nr. 20 vom 16.05.2014 S. 527, ber.: 10.11.2014 S. 1708; 09.12.2019 S. 2153 19)



Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Handelsfachwirt und zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um im Einzelhandel, im Groß- und Außenhandel sowie im funktionellen Handel eigenständig und verantwortlich Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle handelsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Instrumente wahrzunehmen. Dabei sollen gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere:

  1. Analysieren und Beurteilen der Auswirkungen handelsrelevanter Marktentwicklungen,
  2. Erarbeiten und Umsetzen kundenorientierter und wirtschaftlicher Konzepte der Sortimentsgestaltung, Warenbeschaffung und Logistik,
  3. Steuern von Umsatz und Ertrag mit warenwirtschaftlichen Kennzahlen,
  4. Anwenden von Controllinginstrumenten,
  5. Beurteilen von Finanzierungsalternativen und Vorbereiten von Entscheidungen,
  6. Planen und Umsetzen arbeitsorganisatorischer Veränderungen,
  7. Konzipieren, Umsetzen und Auswerten von Marketingkonzepten,
  8. Übernehmen von Organisations- und Führungsaufgaben unter Berücksichtigung von Unternehmens- und Führungsgrundsätzen, unternehmerisches Denken und Handeln,
  9. Wahrnehmen von Qualifizierungsaufgaben sowie Fördern der Personalentwicklung,
  10. Durchführen und Organisieren der Berufsausbildung,
  11. Wahrnehmen von Aufgaben des Personalmanagements,
  12. Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden- und dienstleistungsorientiert gestalten,
  13. Umsetzen des Qualitätsmanagements und Fördern der Nachhaltigkeit.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfter Handelsfachwirt" oder "Geprüfte Handelsfachwirtin".

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur ersten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 2 und 3 ist zuzulassen, wer

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf im Handel und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Verkäufer oder zur Verkäuferin oder in einem anerkannten kaufmännisch-verwaltenden dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Fachlageristen oder zur Fachlageristin und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
  4. den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  5. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Zur zweiten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 2 und 4 ist zuzulassen, wer die erste schriftliche Teilprüfung abgelegt hat, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Verkaufstätigkeiten oder anderen kaufmännischen Tätigkeiten im institutionellen oder funktionellen Handel erworben sein und inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung 19

(1) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Die Gesamtprüfung beinhaltet zwei schriftlich durchzuführende Teilprüfungen und eine mündliche Teilprüfung.

(3) Die erste schriftliche Teilprüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche:

  1. Unternehmensführung und -steuerung,
  2. Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation.

(4) Die zweite schriftliche Teilprüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche:

  1. Handelsmarketing,
  2. Beschaffung und Logistik,

    sowie einen der Handlungsbereiche:


  3. Vertriebssteuerung,
  4. Handelslogistik,
  5. Einkauf oder
  6. Außenhandel.

(5) Die mündliche Teilprüfung gliedert sich in Präsentation und situationsbezogenes Fachgespräch.

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