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EnWPrV - Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft

Vom 9. Mai 2017
(BGBl. I Nr. 27 vom 17.05.2017 S. 1163; 09.12.2019 S. 2153 19)
Gl.-Nr.: 806-22-6-59



Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft.

§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Fachwirt für Energiewirtschaft oder die Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft in der Lage sein, eigenständig und verantwortlich die folgenden energiewirtschaftlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und ethischen Dimensionen eines nachhaltigen Wirtschaftens prozessorientiert wahrzunehmen und in diesem Zusammenhang auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu führen:

  1. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,
  2. energiewirtschaftliche Zusammenhänge und Zahlungsströme beurteilen und deren Bedeutung und Einflüsse auf die Unternehmensziele bewerten,
  3. Vertriebsstrategien entwickeln und Produkte mit den entsprechenden Verträgen kundenorientiert ableiten und vermarkten,
  4. im Rahmen des Risikomanagements das Portfoliomanagement durchführen,
  5. Netzplanung, -bau und -betrieb koordinieren; Vorgaben der Regulierungsbehörden in der Netzwirtschaft unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens von Netzbetreibern und deren Marktpartnern umsetzen,
  6. Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen, Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und Risiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen für die festgestellten Defizite erarbeiten,
  7. mit internen und externen Partnern situationsgerecht kommunizieren,
  8. Teamarbeit und Projektmanagement umsetzen,
  9. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen und deren berufliche Entwicklung fördern sowie
  10. Berufsausbildung planen und durchführen.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft.

§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

  1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,
  2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis,
  3. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten gewerblichtechnischen Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Handlungsbereiche

Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

  1. Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten,
  2. Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen,
  3. Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen sowie
  4. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.

§ 5 Handlungsbereich "Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten" 19

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