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ATA-OTA-APrV - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

Vom 4. November 2020
(BGBl. I Nr. 50 vom 09.11.2020 S. 2295; 07.06.2023 Nr. 148 23; 12.12.2023 Nr. 359 23a)
Gl.-Nr.: 2122-6-1



Teil 1
Ausbildung und staatliche Prüfung

Abschnitt 1
Ausbildung

§ 1 Inhalt der Ausbildung

(1) In der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mindestens die in der Anlage 1 genannten Kompetenzen zu vermitteln.

(2) In der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mindestens die in der Anlage 3 genannten Kompetenzen zu vermitteln.

§ 2 Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht und die praktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Schule und die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes haben im gegenseitigen Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 abzustimmen.

(4) Die Länder können ein Rahmencurriculum und einen Rahmenausbildungsplan verbindlich erlassen.

§ 3 Theoretischer und praktischer Unterricht 23

(1) Während des theoretischen und praktischen Unterrichts sind die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlichen fachlichen, personalen und sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, sowie die Eigenverantwortlichkeit im beruflichen Handeln zu fördern. Zu vermitteln sind

  1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten die in Anlage 1 genannten Kompetenzen im Umfang von 2.100 Stunden und
  2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten die in Anlage 3 genannten Kompetenzen im Umfang von 2.100 Stunden.

(2) Im theoretischen und praktischen Unterricht sind die verschiedenen Versorgungs- und Funktionsbereiche der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

(3) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.

§ 4 Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind. Die oder der Auszubildende wird befähigt, die im theoretischen und im praktischen Unterricht erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln, um die erforderlichen Handlungskompetenzen für die beruflichen Tätigkeiten zu erwerben.

(2) Die Bereiche der praktischen Ausbildung sind

  1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten die in Anlage 2 genannten Versorgungs- und Funktionsbereiche im Umfang von 2.500 Stunden und
  2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten die in Anlage 4 genannten Versorgungs- und Funktionsbereiche im Umfang von 2.500 Stunden.

(3) Die praktische Ausbildung soll mit einem in Anlage 2 oder 4 genannten Orientierungseinsatz im Umfang von 80 Stunden bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes beginnen.

§ 5 Dauer und Inhalt des Pflegepraktikums

(1) Das Pflegepraktikum in der praktischen Ausbildung nach § 15 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes muss einen Umfang von mindestens 120 Stunden umfassen.

(2) Das Pflegepraktikum vermittelt einen Überblick über die pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten vor und nach anästhesiologischen oder operativen Eingriffen.

§ 6 Nachtarbeit

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