Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung

Vom 14. Februar 2023
(BGBl. I Nr. 40 vom 17.02.2023 EU)



Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

Artikel 1

Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2021 (BGBl. I S. 4306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 37 die folgenden Angaben eingefügt:

"Kapitel 4 Puffer der Verschuldungsquote

§ 37a Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote".

2. Nach § 37 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:

"Kapitel 4
Puffer der Verschuldungsquote

§ 37a Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote

(1) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote im Sinne des § 10j Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem nach Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme.

(2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus

  1. den Zwischengewinnen, die nicht im harten Kernkapital nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,
  2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,
  3. abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Gewinne einbehalten würden.

(3) Liegt das von dem global systemrelevanten Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne von Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des

  1. ersten, das heißt des untersten, Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0;
  2. zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,2;
  3. dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,4;
  4. vierten, das heißt des obersten, Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,6.

(4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote sind wie folgt zu berechnen:

Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote 
Untergrenze des Quartils = ________________________________________ x (Qn-1)
4


Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote 
Obergrenze des Quartils = ________________________________________ x (Qn)
4

abei steht Qnfür die Ordinalzahl des betreffenden Quartils."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Diese Verordnung dient der weiteren Ausgestaltung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 253; L 212 vom 03.07.2020 S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 14) geändert worden ist.

ID: 230335

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.02.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion