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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 5/2013
Verordnung zur Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 2. August 2013
(eBAnz. vom 08.08.2013 B1)



Zur Erläuterung der Verordnung zur Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeiner Teil

Ziele und Inhalt des Entwurfs

1. Ausgangslage

Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (im Folgenden: AWV) schließt sich an die Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes ( AWG) an und setzt die Vorgabe des Koalitionsvertrags um, das Außenwirtschaftsrecht zu entschlacken und zu vereinfachen und deutsche Sondervorschriften aufzuheben, die deutsche Exporteure gegenüber ihren europäischen Konkurrenten benachteiligen.

2. Schwerpunkte der Neufassung

Vor diesem Hintergrund werden bestimmte nationale Sonderregelungen aufgehoben. Sonderregelungen wie §§ 5c und 7 Absatz 2 AWV a. F. wurden Anfang der 90er Jahre geschaffen, als es noch keine entsprechenden europäischen Bestimmungen gab. Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. L 367 vom 31.12.1994 S. 1) und ihrer Novellierungen, zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1; im Folgenden: Dual-UseVerordnung), ist die Exportkontrolle europaweit auf hohem Niveau konsolidiert. Die früheren deutschen Sonderregelungen für Dual-Use-Güter werden heute durch vorrangige europäische Regelungen überlagert und entfallen mangels Praxisrelevanz.

Zudem wird die AWV sprachlich überarbeitet und gestrafft, so u. a. die Vorschriften zur Prüfung von Unternehmenserwerben gemäß §§ 52 f. AWV a. F., zur Umsetzung von Waffenembargos gemäß §§ 69a ff. AWV a. F. und die Bußgeldbewehrungen des § 70 AWV a. F. Das Außenwirtschaftsrecht wird dadurch übersichtlicher und anwenderorientierter.

B. Besonderer Teil

Die AWV wird sprachlich grundlegend überarbeitet, ohne dass die bewährten Strukturen geändert werden. Sie wird von vormals 28 auf zehn Kapitel reduziert. Diese umfassen die allgemeinen Vorschriften, Beschränkungen nach den §§ 4 und 5 AWG n. F., Bestimmungen zur Ausfuhr, zur Einfuhr, zum sonstigen Güterverkehr und zum Dienstleistungsverkehr, Beschränkungen des Kapitalverkehrs, Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr, die Umsetzung von Waffenembargos und Straf- und Ordnungswidrigkeiten.

Auf die folgenden Anpassungen ist besonders hinzuweisen:

Die Beschränkungen und Verfahrens- und Meldevorschriften für die Einfuhr werden grundlegend überarbeitet, um bestimmte Vorschriften, die bislang in den §§ 10 ff. AWG a. F. geregelt werden, in die AWV zu überführen (vgl. § 29 ff. AWV n. F.). Damit werden die Einfuhrregeln an die Systematik der Ausfuhrregeln angeglichen, die - mit Ausnahme der Ermächtigungsgrundlagen für die Beschränkungen - gleichfalls umfassend in der AWV verortet sind. Auf die Einfuhrliste wird künftig verzichtet. Die Einfuhrliste sieht - anders als die Ausfuhrliste - keine originären nationalen Listenpositionen vor, sondern fasst nur Genehmigungserfordernisse und sonstige Beschränkungen aus EU-Verordnungen sowie Verfahrensvorschriften aus sonstigen internationalen Vorgaben (EKM-Meldungen) zusammen. Diese europarechtlichen Beschränkungen können den maßgeblichen EU-Verordnungen sowie dem elektronischen Zolltarif entnommen werden. Die Einfuhrliste ist auch deshalb entbehrlich, weil der elektronische Zolltarif umfänglich über alle maßgeblichen Beschränkungen einschließlich der fiskalischen Vorgaben (Zollsatz) Auskunft gibt, während die EL lediglich Teilinformationen enthält.

Die Vorschriften für die Prüfung von Unternehmenserwerben ( §§ 52, 53 AWV a. F.) werden neu gefasst, um ihre Lesbarkeit zu verbessern (vgl. §§ 55 bis 62 AWV n. F.). Zudem werden die Erwerber in einem Verfahren nach § 52 AWV a. F. entlastet, indem die Anforderungen an die zu übermittelnden Dokumente gesenkt und die Möglichkeit einer Freigabe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie geschaffen wird. Damit wird in Fällen mit geringem


Prüfbedarf eine schnelle und unbürokratische Prüfung ermöglicht. In komplexeren Fällen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach wie vor eine umfassende Prüfung nach Maßgabe der §§ 60 ff. AWV n. F. vornehmen.

Die Meldevorschriften des Kapital- und Zahlungsverkehrs werden grundlegend überarbeitet. Damit werden die Meldepflichten an internationale Anforderungen angepasst, insbesondere an die Vorgaben der Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der EZB im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/23, ABl. Nr. L 65 vom 03.03.2012 S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 555/2012 der Kommission vom 22. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die Aktualisierung der Datenanforderungen und Definitionen (ABl. Nr. L 166 vom 27.06.2012 S. 22).

Kapitel VIIa bis VIIs AWV a. F., die der Umsetzung von Waffenembargos dienen, werden in einem Kapitel 8 zusammengefasst. Dadurch wird die Lesbarkeit der Vorschriften verbessert und die AWV entschlackt.

Kapitel VIIt AWV a. F. (Besondere Kostenregelung) entfällt als Folgeänderung der Anpassung des § 22 AWG n. F.

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