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Regelwerk

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 3/2010
Einhundertneunte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -

Vom 31. März 2010
(BAnz. Nr. 44 vom 19.03.2010 S. 1067)



Zur Erläuterung der Einhundertneunten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - vom 31. März 2010 (BAnz. S. 1351) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeines

Mit der Einhundertneunten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste wird die Ausfuhrliste neu gefasst und an internationale Vereinbarungen angepasst.

Die Neufassung des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste berücksichtigt die Änderungen der Güterliste des Wassenaar Arrangements für konventionelle Rüstungsgüter.

Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste berücksichtigt die Änderungen des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung durch deren Neufassung mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. 134 vom 29.05.2009 S. 1) (im Folgenden: EG-Dual-Use-Verordnung). Diese Änderungen ergeben sich aus den Vereinbarungen in den internationalen Exportkontrollregimen, dem Wassenaar Arrangement zu rüstungsrelevanten Dual-Use-Gütern, der Nuclear Suppliers Group über die Ausfuhrkontrolle von Nuklearmaterial und nuklearrelevanten Dual-Use-Gütern, dem Missile Technology Control Regime über Trägertechnologie sowie der Australischen Gruppe über biologische und chemische Substanzen und einschlägige Ausrüstungsgüter.

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Die Vorbemerkungen 1 und 9 zur Anwendung der Ausfuhrliste werden zusammengefasst und redaktionell überarbeitet. Insbesondere wird klargestellt, dass bei Rüstungsgütern Waren, die in verschiedenen internationalen Exportkontrollregimen erfasst sind, aber zum Teil voneinander abweichend definiert sind, in einer Nummer dargestellt werden.

Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste wird an Vereinbarungen im Wassenaar Arrangement angepasst. Die Änderungen sind überwiegend redaktioneller Natur. Einige Nummern wurden neu formuliert; dies hat aber nur unwesentliche Auswirkungen. In der Unternummer 0002d werden jetzt ausdrücklich Lafetten für Waffen der Nummer 0002 aufgeführt. Diese unterlagen bereits bisher einer Genehmigungspflicht. Das gilt auch für die jetzt namentlich in der Unternummer 0008b7 beschriebenen Treibstoffe. Die Neufassung der Unternummer 0010h strafft die Genehmigungspflicht von militärisch relevanten Fallschirmen und Para-Gleitern. In Unternummer 0017p werden militärische Brennstoffzellen neu aufgenommen.

Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste wird an die Neufassung von Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung angepasst. Die Änderungen betreffen eine Vielzahl von Nummern. Sie tragen zum Einen neuen technischen Entwicklungen Rechnung. Beispiele dafür sind Unternummer 3A001b10 (Oszillatoren), Unternummer 3A001h (Halbleiter-Leistungsschalter), Unternummer 5E001d (Technologie für Mikrowellen-Leistungsverstärkerschaltungen [MMIC]), Unternummer 5E001e (Technologie für supraleitende elektronische Bauelemente), Unternummer 6A001c (Akustiksysteme zur Taucherabwehr) und Unternummer 6A008j3 (luftgestützte bathymetrische Vermessung). Zudem wurden bestehende Nummern neu gefasst, um den exportkontrollpolitisch relevanten Stand der Technik wiederzugeben, u.a. Unternummer 2B120 (Bewegungssimulatoren oder Drehtische) und Unternummer 2B122 (Zentrifugen). Andere Nummern enthalten Klarstellungen, um den Kontrollumfang technisch präziser zu beschreiben, wie etwa die Unternummer 5B001b (Einsatz optischer Verstärkung), Unternummer 6A203b (elektronische Kameras), Nummer 7A101 (lineare Beschleunigungsmesser), Unternummer 8A002f (Unterwasser-Abbildungssysteme), Unternummer 9A012b2 (Unbemannte Luftfahrzeuge) und Unternummer 9B106a2 (Umweltprüfkammern). Die fortlaufende Diskussion zur Abwehr terroristischer Bedrohungen führt zur Neulistung einzelner Güter - siehe hierzu Unternummer 1A004d (automatisierter Nachweis oder Identifizierung von Explosivstoffrückständen), Nummer 1A008 (Ladungen und Vorrichtungen) sowie Unternummer 5A001h (Ausrüstung zur vorzeitigen Auslösung oder zur Verhinderung der Zündung von funkgesteuerten unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen).

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

ENDE


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