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Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 - Ventile und Pumpen
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 12. März 2019
(BAnz AT vom 28.03.2019 B5; 30.09.2020 B5 20 ; 30.03.2021 B10 21; 31.08.2021 B7 21a; 31.03.2022 B4 22; 31.03.2023 B5 23; 01.08.2023 B7,aufgehoben)
Archiv: 2016 | Zur aktuellen Fassung |
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 vom 1. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B5), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B8) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert und aus Gründen der Übersichtlichkeit vollständig neu bekannt gemacht.
Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie die aktuelle Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Allgemeine Genehmigung
1 Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 14 (Ventile und Pumpen)
2 Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschborn.
3 Gültigkeit
3.1 21a Dies ist eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.
3.2 21a Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,
Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft die folgenden Güter:
Waren der Nummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I EU-VO.
5 Zugelassene Bestimmungsziele 21a
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:
Argentinien, Brasilien, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Indien, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei, Ukraine.
6 Nebenbestimmungen
Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
6.1 Wennder Ausführerbeabsichtigt,diese Allgemeingenehmigungin Anspruchzunehmen,somussersichvorder ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
6.2 21a Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Ausfuhren sind vom Ausführer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter des Anhangs I EU-VO zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 ausgeführt werden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.
Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung der Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 Ausfuhr-System erstattet werden.
Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).
6.3 21a Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 27 EU-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung deroben genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.4 21a Das BAFa kann diese Allgemeingenehmigung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 15 EU-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeingenehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 15 EU-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeingenehmigung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes) gelten entsprechend.
6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten
6.6 Diese Allgemeingenehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2024.
(Verlängerungen: 20 21 22 23)
Hinweise:
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X002/A14"zu vermerken.
Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. April 2019 in Kraft.
Diese Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).
Weitere Auskünfte zur Allgemeingenehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren beim Referat 216, unter der Telefonnummer 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefaxnummer 0 61 96/9 08-18 00 eingeholt werden.
ENDE |
(Stand: 16.04.2024)
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