Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung

Vom 28. Juli 2022
(BAnz. AT 29.07.2022 V2



Siehe Fn. *

Auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5255) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Artikel 1

Die Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2460), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "erledigen" und dem Komma das Wort "und" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. hat für die in den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke über die Ressourcen und Fachkenntnisse zu verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat bei der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. Berücksichtigt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13) geändert worden ist, hat sie diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Begriffe" die Wörter "und die Begriffe Nachhaltigkeitsrisiko und Nachhaltigkeitsfaktoren" eingefügt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

"5. Nachhaltigkeitsrisiko ist das Nachhaltigkeitsrisiko gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088;

6. Nachhaltigkeitsfaktoren sind die Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Bonn, den 28. Juli 2022

________

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Richtlinie 2010/43/EU in Bezug auf die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren (ABl. L 277 vom 02.08.2021 S. 141).

ID: 221627

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.08.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion