![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
Vom 28. Juli 2022
(BAnz. AT 29.07.2022 V2
Auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5255) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Die Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2460), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "erledigen" und dem Komma das Wort "und" gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. hat für die in den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke über die Ressourcen und Fachkenntnisse zu verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat bei der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. Berücksichtigt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13) geändert worden ist, hat sie diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Begriffe" die Wörter "und die Begriffe Nachhaltigkeitsrisiko und Nachhaltigkeitsfaktoren" eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
"5. Nachhaltigkeitsrisiko ist das Nachhaltigkeitsrisiko gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088;
6. Nachhaltigkeitsfaktoren sind die Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088."
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Bonn, den 28. Juli 2022
________
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Richtlinie 2010/43/EU in Bezug auf die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren (ABl. L 277 vom 02.08.2021 S. 141).
ID: 221627
ENDE |
(Stand: 04.08.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓