Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 14. April 2020
(BAnz. AT vom 20.04.2020 V1)



Es verordnen auf Grund:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2019 (BAnz AT 06.03.2019 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"In der Ausfuhranmeldung ist der Ausführer im Sinne des § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gesondert anzugeben, sofern er dem Ausführer nach Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht entspricht."

2. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, außer im Zusammenhang mit der Lieferung der in Anhang II des Beschlusses 2010/231/GASP aufgeführten Gegenstände, "6. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder anderer Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind,"

bb) Die Nummer 7

7. Güter gemäß Anhang II des Beschlusses 2010/231/GASP an die Bundesregierung Somalias,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 7 und 8.

dd) Der neuen Nummer 7 wird nach dem Komma am Ende das Wort "und" angefügt.

ee) In der neuen Nummer 8 wird das Wort "und" am Ende gestrichen und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ff) Die bisherige Nummer 10

10. Güter im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder internationaler, regionaler und subregionaler Organisationen, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors Somalias bestimmt sind.

wird aufgehoben.

b) Absatz 17 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. Güter an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik zu denn ausschließlichen Zweck, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, und "5. Waffen mit einem Kaliber von bis zu 14,5 mm sowie speziell für diese Waffen entwickelte Munition und Komponenten, andere Rüstungsgüter sowie dazugehörige Güter und nichtletales Gerät an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, zu dem ausschließlichen Zweck, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, und".

3. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

4. Die Anlage 19 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Anlage 1 Anhang 1
(zu Artikel 1 Nummer 3)

( wie eingefügt)

.

Anlage 19 Anhang 2
(zu Artikel 1 Nummer 4)

( wie eingefügt)

ID: 200756

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion