Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für nicht von Teil I a der Ausfuhrliste erfasste Güter

Vom 1. August 2017
(BAnz AT vom 18.09.2017 B2)



I. Vorbemerkungen

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 17 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) vom 12. Februar 2002 (BAnz. Nr. 60b vom 27. März 2002), die hiermit vollständig aufgehoben wird. Mit dieser Bekanntmachung werden die grundlegenden Inhalte der Bekanntmachung vom 12. Februar 2002 an die aktuelle Sach- und Rechtslage angepasst. Hierbei werden die bewährten Grundsätze der Bekanntmachung vom 12. Februar 2002 (BAnz. Nr. 60b vom 27. März 2002) fortgeführt.

Die Rechtsgrundlagen für die Anforderung von Endverbleibsdokumenten bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren oder Verbringungen aus der Europäischen Union (EU) ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften in den Rechtsakten der EU, insbesondere aus Artikel 9 Absatz 2 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (vgl. ABl. Nr. L 134 vom 29. Mai 2009, S. 1), sowie aus § 21 Absatz 2 AWV vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865) in der Fassung des Artikels 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 13. Juli 2015 (BAnz AT 17.07.2015 V1).

In Übereinstimmung mit nationaler und europäischer Gesetzgebung sowie in Einklang mit den Verpflichtungen aus den Internationalen Exportkontrollregimen, denen Deutschland beigetreten ist, ist zur Bewertung des Endverbleibs bei der Ausfuhr bestimmter Güter (Waren, Software und Technologie) die Vorlage von Endverbleibserklärungen (EVEen) erforderlich.

Diese Bekanntmachung bezieht sich auf alle Rechtsgeschäfte, die nach nationalen oder europäischen Vorschriften einer außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht unterfallen, sofern es sich nicht um Rüstungsgüter im Sinne des Teils I Abschnitt a der Anlage AL zur AWV (Ausfuhrliste) oder um Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenverordnung) handelt. Hierzu zählen insbesondere Ausfuhren oder Verbringungen von Gütern, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 (sogenannte EG-Dualuse-Verordnung), der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU vom 27. Juni 2005 oder nach Maßgabe der AWV in Verbindung mit Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genehmigungspflichtig sein können. Die nachfolgende Bekanntmachung gilt auch für etwaige Genehmigungspflichten aufgrund eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts, der der Durchführung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik dient (Embargoverordnungen).

In Abhängigkeit von dem in Frage stehenden Gut und dem Bestimmungsland der Ausfuhr oder Verbringung gelten unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf den Inhalt der EVE. Zur Konkretisierung der sich hieraus ergebenden inhaltlichen Anforderungen wurden die Muster der Anlagen C 1, C 2, C 3, C 4 und C 5 unter Berücksichtigung der aktuellen Sach- und Rechtslage erstellt. Im Vergleich zur früheren Bekanntmachung vom 12. Februar 2002 (BAnz. Nr. 60b vom 27. März 2002) enthält diese neue Bekanntmachung aus Gründen der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit nicht mehr die Vorgaben zu Endverbleibsdokumenten für die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgüter oder Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenverordnung). Gegenstand dieser Bekanntmachung sind Vorgaben zu Endverbleibsdokumenten für Dualuse-Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste, für Güter der Anhänge II, III, IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU (Antifolter-Verordnung) sowie für Güter der Anhänge I, II der Verordnung (EG) Nr. 267/2012 (Iran-Embargoverordnung).

Zu Informationszwecken können Sie diese Bekanntmachung sowie die Muster der Anlagen C 1, C 2, C 3, C 4 und C 5 auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de einsehen. Daneben wird das BAFa auf seiner Internetseite eine englischsprachige Anleitung mit weiteren zu beachtenden Hinweisen zum Ausfüllen der EVEen veröffentlichen.

II. Arten von Endverbleibsdokumenten

Bei den Endverbleibsdokumenten sind drei verschiedene Arten zu unterscheiden: private oder amtliche EVEen oder International Import Certificates (ICs). Die Unterscheidung der EVEen knüpft daran an, ob es sich bei dem Endverwender um einen privatrechtlichen oder um einen staatlichen Endverwender handelt, hat aber keinen Einfluss auf die zu nutzenden Muster von EVEen. In Kapitel III dieser Bekanntmachung wird dargelegt, welche Dokumente zum Nachweis des Endverbleibs vorzulegen sind.

1 Private EVE

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