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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 3/2021
Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 25. August 2021
(BAnz AT vom 07.09.2021 B1)



Zur Erläuterung der Ersten Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 25. August 2021 (BAnz AT 07.09.2021 V1) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit der Änderungsverordnung wird bei den Vorschriften über die Exportkontrolle von Dualuse-Gütern die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dualuse-Verordnung) (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1), die am 9. September 2021 in Kraft treten wird und die bisherige Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ersetzt, berücksichtigt. Infolgedessen sind insbesondere die Verweise in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie in der Anlage 1, Anlage AL zur AWV, an die neue Dualuse-Verordnung anzupassen.

Zudem werden auf Grundlage der durch das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) neu geschaffenen Ermächtigungen folgende Regelungen nachvollzogen:

Mit der Änderungsverordnung wird zudem eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Antennen, konstruiert zur Verwendung in Raumfahrzeugen, eingeführt. Aktuell sind für die Verwendung im Weltraum konstruierte Antennen nicht umfassend von der Listenposition 9A004 des Anhangs I der Dualuse-Verordnung erfasst. Dies erscheint in Anbetracht der fortschreitenden technischen Entwicklung, insbesondere der zunehmenden Bedeutung von weltraumgestützten Fähigkeiten, nicht mehr gerechtfertigt. Nationale Ausfuhrbeschränkungen sind gemäß der Öffnungsklausel in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/821 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen zulässig. Die strategische Bedeutung weltraumgeeigneter Antennen und zugehöriger Technologie nimmt sowohl im militärischen als auch im zivilen Bereich stetig zu. Vor diesem Hintergrund ist eine nationale Listung von für den Weltraum konstruierter Antennen und entsprechender Technologie gerechtfertigt. Die Bundesregierung wird sich für eine internationale Listung im Wassenaar-Abkommen einsetzen, um ein levelplayingfield für die betroffenen Unternehmen herzustellen.

Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Warenausgang zu präzisieren.

Zudem sind mit Blick auf die Aufgabenwahrnehmung der Zollverwaltung bei der zollrechtlichen Ausfuhr und der Exportkontrolle eine Ahndungsmöglichkeit im Fall des Verstoßes gegen die Pflicht zur Gestellung zu schaffen und Rechtsunsicherheiten auszuräumen.

Durch diese Änderungsverordnung werden zudem die Meldevorschriften im Kapitalverkehr insbesondere an neue Datenanforderungen der EU-Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 (ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1) angepasst sowie zur Erfüllung von EU-Vorgaben weitere konkrete Meldepflichten festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung an Änderungen in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften sowie eine Erleichterung der Meldeverpflichtungen durch Eröffnung der Möglichkeit, die geforderten Angaben nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften einzureichen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Sämtliche Verweise in der AWV auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind durch Verweise auf die Verordnung (EU) 2021/821 zu ersetzen. Dies gilt ebenfalls für die in § 18 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes enthaltenen Strafvorschriften.

Mit der Einfügung des neuen § 7a wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Nordirland als zum Zollgebiet der Europäischen Union zugehörig behandelt wird und daher die bisherigen Verfahrensvorschriften für Aus- und Einfuhren weiterhin Anwendung finden.

Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen in § 20b werden präzisiert.

Ein neuer § 59a

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(Stand: 16.11.2021)

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