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Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 27. Februar 2019
(BAnz AT vom 06.03.2019 V1)
Siehe auch Runderlass =>
Auf Grund des § 4 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 297 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BAnz AT 28.12.2018 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
6. Eritrea,
wird aufgehoben.
2. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6
(6) Absatz 1 gilt in Bezug auf Eritrea für
- Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal zeitweise und ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Eritrea ausgeführt wird, und
- nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 7 bis 14a werden die Absätze 6 bis 14.
2. Eritrea,
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 190558
ENDE |
(Stand: 20.03.2019)
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