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Regelwerk
Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 27. Februar 2019
(BAnz AT vom 06.03.2019 V1)



Siehe auch Runderlass =>

Auf Grund des § 4 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 297 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BAnz AT 28.12.2018 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 74 Absatz 1 Nummer 6

6. Eritrea,

wird aufgehoben.

2. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6

(6) Absatz 1 gilt in Bezug auf Eritrea für
  1. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal zeitweise und ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Eritrea ausgeführt wird, und
  2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 7 bis 14a werden die Absätze 6 bis 14.

3. § 77 Absatz 1 Nummer 2

2. Eritrea,

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 190558

ENDE

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(Stand: 20.03.2019)

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