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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2019
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 27. Februar 2019
(BAnz AT vom 06.03.2019 B1)
Zur Erläuterung der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. Februar 2019 (BAnz AT 06.03.2019 V1) wird hiermit bekannt gemacht:
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 14. November 2018 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2444 (2018) verabschiedet, mit der alle restriktiven Maßnahmen der Vereinten Nationen gegen Eritrea mit sofortiger Wirkung beendet wurden. Hiermit soll dem Umstand der geänderten politischen Situation in Eritrea Rechnung getragen werden. Die bisherigen restriktiven Maßnahmen umfassen ein Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Eritrea sowie der Beschaffung dieser Gegenstände aus Eritrea. Der Rat der Europäischen Union hat die Resolution des VN-Sicherheitsrates mit Beschluss (GASP) 2018/1944 vom 10. Dezember 2018 (ABl. L 314 vom 11.12.2018 S. 60) umgesetzt. Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtlich verpflichtet sind, im Einklang mit den GASP-Beschlüssen des Rates zu handeln, ist die Aufhebung des Waffenembargos innerstaatlich umzusetzen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Änderung der Vorschriften zum Waffenembargo in den §§ 74, 76 und 77 AWV.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit der Änderung der §§ 74 und 77 AWV wird das Waffenembargo gegen Eritrea, das sich auf Ausfuhren und Einfuhren von Rüstungsgütern bezog, aufgehoben. Gleichzeitig entfällt die bisherige Ausnahmeregelung in § 76 AWV für Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Eritrea. Mit diesen Änderungen wird der Beschluss (GASP) 2018/1944 des Rates vom 10. Dezember 2018 (ABl. L 314 vom 11.12.2018 S. 60) umgesetzt.
Zu Artikel 2
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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