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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 3/2020
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 25. Mai 2020
(BAnz. AT vom 02.06.2020 B2)


Zur Erläuterung der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die aktuelle, durch SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) ausgelöste Entwicklung macht deutlich, dass der Kreis der bei der außenwirtschaftlichen Prüfung von Unternehmenserwerben bislang besonders berücksichtigten Unternehmen unzureichend ist. Daher wird mit dieser Änderungsverordnung der Kreis der inländischen Unternehmen, die in § 55 Absatz 1 Satz 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) aufgeführt werden, erweitert.

Erwerbe der von den neuen Fallgruppen erfassten Unternehmen berühren in besonderem Maße das Grundinteresse der deutschen Bevölkerung und des Staates u. a. an der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems und des Betriebs Kritischer Infrastrukturen (vgl. § 5 Absatz 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 4 AWG sowie Artikel 36, 52 Absatz 1 und des Artikels 65 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV). Der Fokus der Novelle liegt auf dem Gesundheitssektor: Diese Maßnahmen leisten - vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie, aber auch mit Blick auf künftige vergleichbare Krisensituationen - einen Beitrag zur dauerhaften Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems in der Bundesrepublik Deutschland. Mit sämtlichen Fallgruppen wird zudem bereits den Vorgaben des Artikels 4 Absatz 1 der EU-Screening-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/452) entsprochen.

Zwar ist die Investitionsprüfung nach AWG und AWV so strukturiert, dass grundsätzlich bei jedem Erwerb eines Unternehmens in Deutschland geprüft werden kann, ob im Einzelfall die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beeinträchtigt sein kann und die weiteren Vorgaben der §§ 55 ff. AWV, insbesondere die Beteiligungsschwellen, erfüllt sind. Insbesondere aber die mit der Fallgruppenzugehörigkeit verknüpfte Meldepflicht und der niedrigere Schwellenwert gewährleisten eine effektive Investitionsprüfung. Hinzu kommt, dass mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze (siehe dazu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8. April 2020) die zivilrechtlich wirkende schwebende Unwirksamkeit des Vollzugsgeschäfts auf alle nach den §§ 55 ff. AWV meldepflichtigen Erwerbe erweitert sowie bestimmte, sanktionsbewehrte Handlungsverbote eingeführt werden.

Mit der ausdrücklichen Nennung investorenbezogener Prüffaktoren (nach dem Vorbild des Artikels 4 Absatz 2 der EU-Screening-Verordnung) wird klargestellt, dass die Prüfbehörden auch weiterhin in der Person des Erwerbers liegende Gründe bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, berücksichtigen können.

Auch die weiteren in der Novelle vorgesehenen Maßnahmen dienen primär der Klarstellung der geltenden Rechtslage.

Mit diesem Änderungsvorhaben werden Maßnahmen vorgezogen, die bislang im Rahmen eines umfassenderen AWV-Änderungsvorhabens geplant waren. Diese weitere AWV-Novelle, die insbesondere Vorgaben der EU-Screening-Verordnung in das deutsche Investitionsprüfungsrecht übertragen und die AWV an die künftig durch das Erste Gesetz zur Änderung des AWG und anderer Gesetze geänderten gesetzlichen Grundlagen anpassen soll, wird im Anschluss an dieses angesichts der aktuellen Entwicklungen eilige Rechtsetzungsvorhaben umgesetzt.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Erweiterung der in den Fallgruppen in § 55 Absatz 1 Satz 2 AWV enthaltenen Liste der besonders ordnungs- und sicherheitsrelevanten zivilen Unternehmen um u. a. Unternehmen aus dem Gesundheitssektor, die für die Bekämpfung hochinfektiöser Pandemien von wesentlicher Bedeutung sind.

Klarstellung, dass Konstellationen sogenannter "asset deals" vom Erwerbsbegriff des § 55 Absatz 1 erfasst werden ( § 55 Absatz 1a). Gleiches gilt für die sektorspezifische Prüfung.

Klarstellende Nennung investorenbezogener Prüffaktoren ( § 55 Absatz 1b, § 60 Absatz 1b).

Verfahrensrechtliche Klarstellungen in Folge der (teilweisen) Einführung der Meldepflicht in der sektorübergreifenden Investitionsprüfung durch die Neunte Verordnung zur Änderung der AWV vom 14. Juli 2017 (BAnz AT 17.07.2017 V1).

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 Buchstabe a

Der Liste von inländischen Unternehmen in § 55 Absatz 1 Satz 2, bei denen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen kann, werden fünf neue Fallgruppen angefügt.

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(Stand: 19.08.2020)

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