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Änderungstext
Verordnung zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 418 vom 19.12.2024)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228, 5240), die durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Vereidigung" durch das Wort "Verteidigung" ersetzt.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Soldatengesetztes" durch das Wort "Soldatengesetzes" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ist die Anwendung des Rangplatzprinzips aufgrund der Art der Entscheidung nicht möglich, wird die förderliche Auswahlentscheidung mit einer fiktiven, auf der Basis der Beurteilungsnoten der Referenzpersonen ermittelten Beurteilungsnote getroffen."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Sie kann bei einer Einstellung in einen Werdegang des Sanitätsdienstes unterbleiben."
b) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 7 wird die Angabe " § 30" durch die Angabe " § 30c" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer die Voraussetzungen für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad der jeweiligen Laufbahn, der kein Anwärterdienstgrad ist, erfüllt. | "Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer
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b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "eine dreijährige Ausbildungszeit" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für den Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes § 48 Absatz 2 und 4 entsprechend. | "2. für den Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes § 48 Absatz 2 und 4 entsprechend sowie für die Einstellung § 48 Absatz 3 entsprechend." |
5. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.
6. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können Mannschaften aller Laufbahnen, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes aufsteigen, wenn sie eine fachspezifische Qualifizierung abgeschlossen haben (Praxisaufstieg). Der Praxisaufstieg dauert sechs Monate. Er besteht aus
Die fachtheoretische Ausbildung schließt mit einer Prüfung und die berufspraktische Einführung mit einer Bewertung ab. Der erfolgreiche Abschluss des Praxisaufstiegs ist festzustellen. § 14 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die berufspraktische Einführung einmal wiederholt werden kann."
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort "Militärmusikdienstes" die Wörter "mit dem Dienstgrad "Stabsunteroffizier"" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "zwei Jahren" durch die Wörter "einem Jahr" ersetzt.
8. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Nummer 1" gestrichen.
9. § 45 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes kann auch eingestellt werden, wer einen für die vorgesehene Verwendung erforderlichen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss besitzt und sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet. |
(Stand: 13.01.2025)
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