Regelwerk |
WSzBelErhV - Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Vom 2. Juni 1989
(BGBl I S. 1076...;08.08.2002 S. 3177;31.07.2010 S.1052 10)
Gl.-Nr.: 51-1-1
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBl. I S. 265) in Verbindung mit der hierzu erlassenen Anlage, die durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 240) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen 10
(1) Soldaten mit Anspruch auf Wehrsold, die
(2) Der erhöhte Wehrsold wird nur gewährt, wenn
Während des vierten bis sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt wird in der Regel der erhöhte Wehrsold gewährt.
Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
(2) Vom Beginn des siebten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
§ 3 Ausschluß des Anspruchs
Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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