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Regelwerk

WPflV - Wehrpflichtverordnung
Verordnung über die Heranziehung zum Wehrdienst sowie die Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall nach dem Wehrpflichtgesetz

Vom 23. November 2001
(BGBl. I Nr. 61 vom 29.11.2001 S. 3221; 26.05.2005 S. 1418 05; 22.04.2005 S. 1106aufgehoben)
Gl.-Nr.: 50-1-10



Abschnitt I
Heranziehung zum Wehrdienst

§ 1 Ladung zur Musterung

(1) Das Kreiswehrersatzamt lädt den Wehrpflichtigen unter Angabe von Ort und Zeit zur Musterung. Wird die Ladung zugestellt, so ist auch bei einem Minderjährigen an diesen zuzustellen.

(2) Ein Wehrpflichtiger mit häufig wechselndem Aufenthalt kann mit der Maßgabe geladen werden, dass er sich binnen drei Monaten bei dem nächstgelegenen Kreiswehrersatzamt zur Musterung vorzustellen hat (Dauerladung). Ebenso kann ein Wehrpflichtiger, der mehrmals seine terminliche Verhinderung vorgetragen hat, mit der Maßgabe geladen werden, dass er sich binnen eines festzulegenden Zeitraums beim zuständigen Kreiswehrersatzamt zur Musterung vorzustellen hat.

(3) Ein Wehrpflichtiger, der als Besatzungsmitglied auf einem Seeschiff im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes fährt, ist mit der Maßgabe zu laden, dass er sich beim ersten Anlaufen eines in der Bundesrepublik Deutschland liegenden Hafens bei dem nächstgelegenen Kreiswehrersatzamt zur Musterung vorzustellen hat.

(4) Bei der erstmaligen Aufforderung zur Musterung beträgt die Ladungsfrist mindestens zwei Wochen.

(5) Zur Musterung hat der Wehrpflichtige folgende Unterlagen mitzubringen:

  1. Personalausweis oder Reisepass,
  2. Nachweise über Schul-, Berufsausbildung und Berufstätigkeit,
  3. Nachweise über eine technische oder krankenpflegerische Ausbildung,
  4. Freischwimmer- oder Rettungsschwimmerzeugnis,
  5. Führerschein für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge,
  6. Nachweise über Zugehörigkeit oder Annahme zum polizeilichen Vollzugsdienst,
  7. bereits in seinem Besitz befindliche ärztliche Unterlagen, Brillenrezepte oder Brillen sowie Versorgungsbescheide,
  8. falls ein Antrag auf Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst gestellt ist oder während der Musterung gestellt werden soll, die dem Kreiswehrersatzamt noch nicht vorgelegten Unterlagen,
  9. Unterlagen über die Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung.

§ 2 Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung zur Musterung, Terminverlegung

(1) Von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen, ist ein Wehrpflichtiger zu befreien,

  1. wenn sich aus den amtlichen Unterlagen des Gesundheitsamts, aus dem Zeugnis eines Arztes der Wehrersatzbehörden, des leitenden Arztes einer psychiatrischen Klinik, einer Heil- und Pflegeanstalt oder einer ähnlichen Anstalt oder aus einem Bescheid des Versorgungsamts oder eines Trägers der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung ergibt, dass er nicht wehrdienstfähig ist ( § 9 des Wehrpflichtgesetzes),
  2. wenn er vom Wehrdienst ausgeschlossen ist ( § 10 des Wehrpflichtgesetzes),
  3. wenn er nach § 11 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes vom Wehrdienst befreit ist oder einen Antrag auf Befreiung nach § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes gestellt und den erforderlichen Nachweis erbracht hat,
  4. wenn er dem polizeilichen Vollzugsdienst angehört oder für den polizeilichen Vollzugsdienst durch schriftlichen Bescheid angenommen ist ( § 42 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes) und seine Einstellung in diesen Dienst innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zu erwarten ist,
  5. wenn er auf Grund des § 13a oder des § 13b des Wehrpflichtgesetzes nicht zum Wehrdienst herangezogen wird,
  6. wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung von der Bundeswehr bereits angenommen ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 ist die Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung zur Musterung mit einer Musterungsentscheidung nach Aktenlage zu verbinden.

(2) Ein Wehrpflichtiger kann aus wichtigem Grund die Verlegung des für ihn festgesetzten Musterungstermins beantragen. Tatsachen, mit denen der Antrag begründet wird, sind glaubhaft zu machen. Wird der Antrag auf Krankheit gestützt, ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes beizufügen, die das Nicht-Erscheinen-Können des Wehrpflichtigen im Kreiswehrersatzamt medizinisch nachvollziehbar darlegt.

§ 3 Musterung von Kriegsdienstverweigerern

(1) Ein Wehrpflichtiger, der die Anerkennung seiner Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, beantragt, ist wie jeder andere Wehrpflichtige zu mustern.

(2) Stellt das Kreiswehrersatzamt fest, dass der Wehrpflichtige für einen Dienst auf Grund der Wehrpflicht zur Verfügung steht, ist der Musterungsbescheid mit dem Hinweis zu versehen, dass die Entscheidung, ob der Wehrpflichtige zum Wehrdienst oder zum Zivildienst herzangezogen wird, von der Entscheidung über seinen Antrag abhängt.

§ 4 Ladung zur Eignungsuntersuchung nach der Musterung

Für die Eignungsuntersuchung nach der Musterung gelten § 1 Abs. 1 bis 3 und § 2 entsprechend.

§ 5 Überprüfungsuntersuchung

Einem Wehrpflichtigen, der nach der Musterung auf Antrag oder von Amts wegen ärztlich untersucht wird, sind das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn eine beantragte Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird. § 1 Abs. 1 bis 3 und § 2 gelten entsprechend.

§ 6 Zurückstellung vom Wehrdienst

(1) Eine Zurückstellung ist in den Fällen des § 12 Abs. 1, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes befristet auszusprechen.

(2) Bei einem Antrag auf Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes sind beizubringen:

  1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
  2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamts, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass der Wehrpflichtige sich auf das geistliche Amt vorbereitet.

§ 7 Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen

(1) Der Wehrpflichtige ist erst einzuberufen, wenn mit dem Musterungsbescheid festgestellt ist, dass er für den Wehrdienst zur Verfügung steht, dieser Bescheid vollziehbar geworden ist und er das 18. Lebensjahr am vorgesehenen Diensteintrittstag vollendet hat.

(2) Die Einberufung eines Wehrpflichtigen, der als vorübergehend nicht wehrdienstfähig vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist ( § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes), ist, wenn diese Entscheidung im Musterungsverfahren ergangen ist, von dem Ergebnis einer erneuten Musterung, sonst von dem Ergebnis einer Überprüfungsuntersuchung abhängig zu machen.

(3) Einer Anhörung gemäß § 20b Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes bedarf es nicht, wenn

  1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,
  2. die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist oder
  3. der Verteidigungsfall eingetreten ist;

als ärztliche Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung.

§ 8 Einberufung der gedienten Wehrpflichtigen

Für eine Überprüfungsuntersuchung und eine Anhörung gemäß § 23 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes gilt § 7 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 9 Einberufungsbescheid

Im Einberufungsbescheid ist die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes, bei der abschnittsweisen Ableistung des Wehrdienstes die Dauer der einzelnen Abschnitte und ihre genaue Terminierung anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Verteidigungsfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes.

Abschnitt II
Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall

§ 10 Reisekosten 05

Für Reisen auf Veranlassung des Kreiswehrersatzamtes zur Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes wird Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz mit folgenden Einschränkungen gewährt:

  1. Reist der Wehrpflichtige von einem anderen Ort als dem Wohnort an oder dorthin zurück, werden die hierdurch entstandenen Mehrkosten nur bei Vorliegen eines zwingenden Grundes, und wenn das Kreiswehrersatzamt vorher zugestimmt hat, erstattet.
  2. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden nur bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes ist nicht anzuwenden.
  3. Flugkosten werden nicht erstattet.
  4. Parkgebühren werden nicht erstattet.
  5. § 12 des Bundesreisekostengesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 11 12 (aufgehoben) 05

§ 13 Sonstige Auslagen 05

(1) Wird ein Wehrpflichtiger aufgefordert, Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen, vorzulegen oder zurückzugeben, werden auf Antrag auch die notwendigen Transportkosten gemäß § 14 des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

(2) Zu den notwendigen Auslagen im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird.

§ 14 Verdienstausfall

Die Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes wird auf Antrag gewährt. Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet. Der Wehrpflichtige hat eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der die Dauer der ausgefallenen Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstausfalls ersichtlich sind.

§ 15 Vertretungskosten

(1) Ein Wehrpflichtiger, der nicht Arbeitnehmer ist, hat keinen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall. Notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, erhält er erstattet, wenn die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder der selbständigen Tätigkeit nicht durch andere Vorkehrungen ermöglicht werden kann.

(2) Es werden nur die nachgewiesenen Kosten für eine Vertretung erstattet, welche die beruflichen Aufgaben des Wehrpflichtigen in vollem Umfang wahrnehmen kann. Erstattungsfähig ist die angemessene und in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen übliche Vergütung.

Abschnitt III
Schlussvorschrift

§ 16 Begriffsbestimmung

Als Wehrpflichtige im Sinne dieser Verordnung gelten auch männliche Personen, die vor Beginn ihrer Wehrpflicht gemustert werden können.

ENDE

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