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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts

Vom 26. Mai 2005
(BGBl. I Nr. 30 vom 31.05.2005 S. 1418)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BRKG - Bundesreisekostengesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes

§ 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 5 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) wird wie folgt gefasst:

"Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als Reisebeihilfe eine Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gewährt."

Artikel 3
Änderung der Bundeswahlordnung

In § 10 Abs. 1 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3429) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 5 und 6 Abs. 1" durch die Angabe " §§ 4 und 5 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Europawahlordnung

In § 10 Abs. 1 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2551, 2004 I S. 622) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 5 und 6 Abs. 1" durch die Angabe " §§ 4 und 5 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

In § 44 Abs. 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Angabe "die Reisekostenvergütungen sind nach den für Beamte der Besoldungsgruppen a 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen" gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Richterwahlgesetzes

In § 14 Satz 1 des Richterwahlgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 873) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Angabe "die Reisekostenvergütung richtet sich nach der Reisekostenstufe E" gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes

In § 45 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Angabe "die Reisekosten sind nach den für Soldaten der Besoldungsgruppe a 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen" gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -

In § 46 Abs. 2 Satz 3 und § 67 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 6 Abs. 1" durch die Angabe " § 5 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -

In § 140f Abs. 5 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden die Wörter "nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Bundes oder des Landes nach der Reisekostenstufe C" durch die Wörter "nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -

In § 43 Abs. 2 Nr. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird die Angabe "Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung" durch das Wort "Wegstreckenentschädigung" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung

§ 13 Abs. 6 Satz 4 der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung der Auslandsreisekostenverordnung

Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 468), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe "abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse und der Spezial- oder Doppelbettklasse in Schlafwagen erstattet."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet."

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe "abweichend von den §§ 9 und 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen und die Angabe " § 24 Abs. 2" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

b) In Satz 3 werden vor dem Wort "Auslandsübernachtungsgeld" das Wort "jeweilige" eingefügt und die Wörter "für die gesamte Auslandsdienstreise" gestrichen.

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