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Regelwerk, Allgemeines, Verteidigung

TrDGV - Truppendienstgerichte-Verordnung

Vom 1. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 34 vom 13.07.2020 S. 1602)
Gl.-Nr.: 52-5-5



Auf Grund des § 69 Absatz 1 und 2 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1 Truppendienstgerichte

Truppendienstgerichte sind

  1. das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster und
  2. das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.

§ 2 Dienstbereiche der Truppendienstgerichte

(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst

  1. die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
    1. in Berlin,
    2. in Brandenburg,
    3. in Bremen,
    4. in Hamburg,
    5. in Mecklenburg-Vorpommern,
    6. in Niedersachsen,
    7. in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
    8. in Sachsen-Anhalt und
    9. in Schleswig-Holstein;
  2. die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst

  1. die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
    1. in Baden-Württemberg,
    2. in Bayern,
    3. in Hessen, im Regierungsbezirk Köln,
    4. in Rheinland-Pfalz,
    5. im Saarland,
    6. in Sachsen,
    7. in Thüringen und
    8. im Ausland;
  2. die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

§ 3 Auswärtige Truppendienstkammern

Neben den Truppendienstkammern an den Sitzen der Truppendienstgerichte bestehen als auswärtige Truppendienstkammern

  1. beim Truppendienstgericht Nord
    1. zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,
    2. zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und
    3. eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;
  2. beim Truppendienstgericht Süd
    1. zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,
    2. zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und
    3. eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262), die durch § 5 Satz 2 der Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, und die Truppendienstgerichte-Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 19.08.2020)

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