Regelwerk |
SzBelVergV - Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Vom 2. Juni 1989
(BGBl I S. 1075....;05.03.2009 S. 160; 31.07.2010 S. 1052 10)
Gl.-Nr.:2032-1-22
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 240) neu gefaßten § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 261) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen 10
(1) Soldaten mit Dienstbezügen aus der Besoldungsordnung A, die
(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn
Während des vierten bis sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt wird in der Regel die Vergütung gewährt.
(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
(2) Vom Beginn des siebten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
§ 3 Ausschluß des Anspruchs 10
Die Vergütung wird nicht gewährt
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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