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SVZustUV - Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung
Vom 22. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 43 vom 31.07.2013 S. 2761; 03.12.2015 S. 2178 15; 20.08.2021 S. 3932 21; 04.10.2021 S. 4625aufgehoben)
Gl.-Nr.: 53-4-21
Auf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr 21
Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:
§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-center der Bundesfinanzdirektionen 15 21
(1) Den Service-centern der Bundesfinanzdirektionen werden übertragen:
Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.
(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Service-center der Bundesfinanzdirektionen wird vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt.
§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsamt 21
((1) Dem Bundesverwaltungsamt werden übertragen:
Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.
(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:
§ 4 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben oder unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4334), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, außer Kraft.
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