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Regelwerk, Allgemeines, Verteidigung

SEG - Soldatenentschädigungsgesetz
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Vom 20. August 2021
(BGBl. I Nr. 60 vom 31.08.2021 S. 3932; 18.12.2024 Nr. 423 24)
Gl.-Nr.: 53-11



Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für

  1. Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben,
  2. Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 24

(1) Geschädigte Person ist eine Person, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat.

(2) Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch ein schädigendes Ereignis hervorgerufen werden können und zeitlich als erste auftreten.

(3) Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.

(4) Angehörige sind

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte einer Soldatin oder eines Soldaten,
  2. die Kinder einer Soldatin oder eines Soldaten,
  3. die Stiefkinder einer Soldatin oder eines Soldaten, die in den Haushalt aufgenommen worden sind,
  4. die Pflegekinder einer Soldatin oder eines Soldaten.

(5) Andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Absatz 3 Satz 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.

(6) Hinterbliebene sind

  1. die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person,
  2. die Waisen der geschädigten Person,
  3. die Stiefkinder, die in den Haushalt der geschädigten Person aufgenommen worden sind,
  4. die Pflegekinder der geschädigten Person,
  5. die Eltern der geschädigten Person,
  6. die Stiefeltern oder Pflegeeltern der geschädigten Person, wenn sie der geschädigten Person zum Zeitpunkt des Versterbens unentgeltlich Unterhalt geleistet haben,
  7. die Großeltern der geschädigten Person, wenn die verstorbene geschädigte Person ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.

Stiefkinder nach Satz 1 Nummer 3 und Pflegekinder nach Satz 1 Nummer 4 stehen den Waisen nach Satz 1 Nummer 2 gleich. Berechtigte nach Satz 1 Nummer 6 und 7 stehen den Eltern nach Satz 1 Nummer 5 gleich.

(7) Pflegekinder sind Personen, mit denen eine Soldatin oder ein Soldat oder eine geschädigte Person durch ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern die Soldatin oder der Soldat oder die geschädigte Person die Personen nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.

§ 3 Wehrdienstbeschädigung 24

(1) Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn die primäre Gesundheitsstörung durch eines der folgenden schädigenden Ereignisse verursacht worden ist:

  1. einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes,
  2. eine Wehrdienstverrichtung,
  3. die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse,
  4. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten
    1. wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder
    2. wegen des Status als Soldatin oder als Soldat,
  5. gesundheitsschädigende Verhältnisse während der Verwendung im Ausland oder
  6. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während der Verwendung im Ausland.

Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Zum Wehrdienst gehören auch

  1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
  2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
  3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Soldatin oder der Soldat nach § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes verpflichtet ist,
  4. Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von der Soldatin oder dem Soldaten im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Soldatin oder der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch versichert ist, sowie
  5. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zur Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Dienstleistungs- oder Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle.
  6. (3) Als Wehrdienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat die Soldatin oder der Soldat wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle oder der Unterkunft am Dienstort. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Soldatin oder der Soldat

von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,

  1. um ein eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer oder seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit ihres oder seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
  2. weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt oder

in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.

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