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Rundschreiben zur Anwendung der Richtlinie 2009/81/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
Vom 26.07.2011
(GMBl. Nr. 31 vom 15.09.2011 S. 594)
- RdSchr. d. BMWi v. 26.7.2011 - IB6 - 260004 -
Die Richtlinie 2009/81/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (im Folgenden: RL 2009/81/EG , Vergaberichtlinie Verteidigung und Sicherheit) ist am 21. August 2009 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben die Maßgaben der Richtlinie bis zum 21. August 2011 in nationales Recht umzusetzen.
Zur Umsetzung sind Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erforderlich. Darüber hinaus wird es eine neue Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit geben.
Der derzeitige Zeitplan sieht vor, dass die GWB-Änderungen ab August den Gesetzgebungsprozess durchlaufen. Sie sollen am 1. Januar 2012 in Kraft treten.
Der abgestimmte Entwurf der zustimmungspflichtigen Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit wird voraussichtlich im Oktober vorliegen. Auch dieses Gesetzgebungsvorhaben sollte damit Anfang 2012 abgeschlossen werden.
Um bis zum Zeitpunkt der Umsetzungrichtlinienkonforme Auftragsvergaben zu gewährleisten, können sich Auftraggeber bei der Vergabe verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Liefer- und Dienstleistungsaufträge an diesem Rundschreiben orientieren. Ich bitte Sie um dessen Beachtung ab dem 21. August 2011. Für die Vergabe von Bauleistungen gilt der Erlass des BMVBS.
Dieses Rundschreiben ist vorläufiger Natur. Es sollte Anwendung finden bis zum Inkrafttreten der entsprechenden nationalen Regelungen (siehe dazu näher die Erläuterungen unter Ziffer III für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der GWB-Änderungen, Erläuterungen unter Ziffer IV für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten einer umfassenden Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit).
I. Vorbemerkung - Geltungsbereich des Rundschreibens
Dieses Rundschreiben gilt nur für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,
Sonstige Vergaben bleiben hiervon unberührt.
D. h. insbesondere, dass öffentliche Aufträge, die bislang nach dem geltenden nationalen Recht dem vierten Abschnitt des GWB und dem 2. Abschnitt der VOL/a unterlagen, - unabhängig davon, ob verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Aspekte betroffen sind - ab den Schwellenwerten in § 3 VgV weiterhin nach den geltenden Vorgaben in GWB und VOL/a 2. Abschnitt zu vergeben sind. |
Etwaige Verfahrenserleichterungen, die sich für solche Aufträge aus der Richtlinie 2009/81/EG ergeben können, haben für diese Vergaben keine unmittelbare Wirkung. Die hiervon betroffenen Vergaben können weder durch die unmittelbare Richtlinienwirkung noch durch dieses Rundschreiben dem Anwendungsbereich des GWB entzogen werden.
Dies gilt bis zum Inkrafttreten der erforderlichen GWBÄnderungen und einer damit einhergehenden Änderung von § 1 VgV. Ab diesem Zeitpunkt können Auftraggeber auch für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Aufträgen, die bislang dem zweiten Abschnitt der VOL/a unterfallen, die unter Ziffer IV skizzierten Verfahrensvorschriften anwenden.
II. Schwellenwerte
Es gelten die Schwellenwerte in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. Nr. L 216 vom 20. August 2009, S. 76).
Die Schwellenwerte wurden angepasst durch Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 vom 30. November 2009. Die Vorgaben der Richtlinie 2009/81/EG gelten derzeit für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer die Schwellenwerte von
387.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
erreicht oder überschreitet.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass für verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Aufträge nach der Definition in Ziffer III Nr. 1, deren Wert unterhalb dieser Schwellenwerte liegt und die auch bislang nicht dem Anwendungsbereich des GWB unterfielen (vgl. hierzu Ziffer I), nicht das GWB, sondern lediglich das Haushaltsrecht und VOL/a 1. Abschnitt gelten.
III. Unmittelbare Wirkung der Richtlinie mit Auswirkung auf Bestimmungen des GWB
Um Vergabeverfahren europarechtskonform zu gestalten, sollten Auftraggeber ab dem 21. August 2011 bei der Vergabe verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Aufträge das GWB-Vergaberecht entsprechend anwenden. Dabei sind folgende Vorgaben der Richtlinie 2009/81/EG zu beachten:
1. Anwendungsbereich der Richtlinie und Definitionen
Aufträge, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist erstmalig dem europäischen Vergaberecht unterfallen, sind nach Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst (sog. "verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Aufträge"):
Als Militärausrüstung gilt dabei jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffen, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist (vgl. Artikel 1 Nummer 6 der Richtlinie 2009/81/EG ).
Als Verschlusssachenauftrag können Auftraggeber Aufträge für Sicherheitszwecke einstufen, bei deren Lieferung oder Erbringung Verschlusssachen nach § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes ( SÜG) verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern oder beinhalten.
Als Verschlusssachenauftrag gelten damit nach § 4 Absatz 2 auch Aufträge, bei denen Verschlusssachen der Geheimhaltungsstufe VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH verwendet werden, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
Für die Zuordnung von teilweise verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen gelten keine dem § 99 Absatz 8 GWB für die Abgrenzung zwischen klassischen Aufträgen und Sektorentätigkeiten vergleichbaren Regelungen. Aufgrund der besonderen Sensibilität verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Aufträge wird gerade nicht nach dem Hauptgegenstand des Auftrags abgegrenzt. Stattdessen kann der Auftraggeber die jeweils weniger strengen Anforderungen anwenden, wenn die Vergabe eines einheitlichen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.
Hierzu heißt es in Artikel 3 der Richtlinie 2009/81/EG :
"(1) Ein Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter diese Richtlinie und teilweise unter die Richtlinie 2004/17/EG oder die Richtlinie 2004/18/ EG fallen, wird gemäß dieser Richtlinie vergeben, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.
(2) Die Vergabe eines Auftrags über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die zu einem Teil unter diese Richtlinie fallen, während der andere Teil weder unter diese Richtlinie noch unter die Richtlinie 2004/17/EG oder die Richtlinie 2004/18/EG fällt, unterliegt nicht dieser Richtlinie, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.
(3) Die Entscheidung über die Vergabe eines einzigen Auftrags darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Aufträge von der Anwendung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie 2004/18/EG auszunehmen. "
2. Ausnahmen vom GWB-Vergaberecht
Die Ausnahmen, die in § 100 Absatz 2 GWB aufgezählt werden, gelten grundsätzlich auch für die Vergabe verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Aufträge.
Dies gilt auch für Artikel 346 Absatz 1 AEUV. Allerdings führen die besonderen Vorgaben zur Wahrung nationaler Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen nach der Richtlinie 2009/81/EG dazu, dass der Ausnahmecharakter dieser Norm stärker ausgeprägt wird. Die EU-Kommission erwartet eine eingehende Begründung für die Notwendigkeit der Anwendung des Art. 346 Absatz 1 AEUV, wenn sich Auftraggeber auf diese Ausnahmevorschrift berufen. Das bedeutet, dass ein Auftraggeber, der sich auf Artikel 346 Absatz 1 AEUV berufen will, darlegen muss, warum die durch die Richtlinie 2009/81/EG eröffneten Möglichkeiten zur Berücksichtigung nationaler Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen nicht ausreichen.
Für den Ausnahmekatalog in § 100 Absatz 2 GWB gelten aufgrund der unmittelbaren Richtlinienwirkung folgende wichtige Besonderheiten:
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Art. 346 AEUV, die die Nichtanwendung des europäischen Vergaberechts rechtfertigen, können betroffen sein beim Betrieb oder Einsatz der Streitkräfte, bei der Umsetzung von Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung oder bei der Beschaffung von Informationstechnik oder Telekommunikationsanlagen.
Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG lautet:
"Diese Richtlinie findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
3. Allgemeine Grundsätze
Bei der Vergabe verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Aufträge sollten Auftraggeber die vergaberechtlichen Grundsätze in § 97 Absatz 2 bis 5 GWB entsprechend heranziehen. Die Richtlinie 2009/81/EG verpflichtet jedoch nicht zur Losvergabe gemäß § 97 Absatz 3 GWB.
4. Informations- und Wartepflicht
Aufgrund der unmittelbaren Richtlinienwirkung sind Auftraggeber bei der Vergabe verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Aufträge an Informations- und Wartepflichten gebunden, die denjenigen der Rechtsmittelrichtlinie (Artikel 2a der RL 89/665/EWG, geändert durch die RL 2007/66/EG ) entsprechen, vgl. Artikel 57 der Richtlinie 2009/81/EG . Daher ist § 101a GWB von Auftraggebern auch bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen anzuwenden.
5. Rechtsschutz
Die Vergabe verteidigungs- und sicherheitsrelevanter öffentlicher Aufträge unterliegt bei Auftragswerten, die die unter Ziffer II genannten Schwellenwerten erreichen oder überschreiten, dem Nachprüfungsverfahren nach § § 104 ff. GWB. Die Vergabekammern prüfen insbesondere, ob ein Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält ( § 107 Absatz 2 i. V. m. § 97 Absatz 7 GWB). Dies gilt auch für die Frage, ob eine Auftragsvergabe überhaupt den Anforderungen im vierten Teil des GWB unterliegt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um verteidigungs- und sicherheitsrelevante Auftragsgegenstände oder sonstige Beschaffungen handelt. Im Rahmen ihrer materiellen Prüfung werden die Vergabekammern dann je nach Einzelfall eine der Richtlinie 2009/81/EG konforme Auslegung des nationalen Rechts vornehmen.
IV. Unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2009/81/EG im Vergabeverfahren
Bei der Vergabe verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Liefer- und Dienstleistungsaufträge, deren Auftragswert die Schwellenwerte unter Ziffer II erreicht oder überschreitet, sollten sich Auftraggeber an den Verfahrensvorschriften des 2. Abschnitts der VOL/A in richtlinienkonformer Auslegung orientieren. Darüber hinaus gelten einzelne Vorgaben der Richtlinie 2009/81/EG unmittelbar, soweit sie hinreichend klar und bestimmt sind. Daher sind folgende Besonderheiten zu beachten:
1. Umgang mit Verschlusssachen
Die Richtlinie 2009/81/EG stellt besondere Anforderungen an den Umgang mit Verschlusssachen. Auftraggeber können Unternehmen Auflagen zum Schutz von Verschlusssachen machen, die sie diesen im Zuge des Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags übermitteln. Entsprechende Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten, muss der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen benennen.
Hierzu heißt es in Art. 7 der Richtlinie 2009/81/EG :
"Auftraggeber können Wirtschaftsteilnehmern Auflagen zum Schutz von Verschlusssachen machen, die sie im Zuge des Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags weitergeben. Sie können von diesen Wirtschaftsteilnehmern auch verlangen, die Einhaltung dieser Auflagen durch ihre Unterauftragnehmer sicherzustellen."
Art. 22 - Informationssicherheit:
"Bei Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, benennt der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen (Bekanntmachung, Verdingungsunterlagen, Beschreibung oder unterstützende Unterlagen) alle Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck kann der Auftraggeber verlangen, dass das Angebot unter anderem folgende Angaben enthält:
a) die Verpflichtung des Bieters und der bereits feststehenden Unterauftragnehmer, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung oder Auslaufen des Vertrags die Vertraulichkeit aller in ihrem Besitz befindlichen oder ihnen zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in geeigneter Weise zu wahren;
b) die Verpflichtung des Bieters, von anderen Unterauftragnehmern, an die er im Zuge der Auftragsausführung Unteraufträge vergibt, die Verpflichtung gemäß Buchstabe a einzuholen;
c) ausreichende Auskünfte über bereits feststehende Unterauftragnehmer, die es dem Auftraggeber ermöglichen festzustellen, ob jeder einzelne Unterauftragnehmer in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Verschlusssachen, zu denen er bei Ausführung seines Unterauftrags Zugang erhält oder die er in diesem Rahmen zu verfassen hat, in geeigneter Weise zu wahren;
d) die Verpflichtung des Bieters, die in Buchstabe c geforderten Angaben über jeden neuen Unterauftragnehmer vor der Vergabe des Unterauftrags bereitzustellen.
Solange die nationalen Regelungen über Sicherheitsüberprüfungen nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert sind, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen und Anforderungen ihren nationalen Bestimmungen über Sicherheitsüberprüfungen entsprechen müssen. Die Mitgliedstaaten erkennen Sicherheitsüberprüfungen an, die ihres Erachtens den nach ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit positivem Ergebnis durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen gleichwertig sind, wobei sie jedoch weitere eigene Untersuchungendurchführen und berücksichtigen können, falls dies für notwendig erachtet wird."
2. Versorgungssicherheit
Bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Beschaffungen kann für den Auftraggeber die Frage der Versorgungssicherheit eine zentrale Rolle spielen. Der Auftraggeber legt seine Anforderungen an die Versorgungssicherheit in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Erfüllung dieser Anforderungen kann er entweder als Eignungs- oder als Zuschlagskriterium werten.
Die Richtlinie bestimmt in Art. 23 - Versorgungssicherheit:
"Der Auftraggeber legt in den Auftragsunterlagen (Bekanntmachung, Verdingungsunterlagen, Beschreibung oder unterstützende Unterlagen) seine Anforderungen an die Versorgungssicherheit fest.
Zu diesem Zweck kann der Auftraggeber verlangen, dass das Angebot unter anderem folgende Angaben enthält:
Von einem Bieter darf nicht verlangt werden, eine Zusage eines Mitgliedstaats einzuholen, welche die Freiheit dieses Mitgliedstaats einschränken würde, im Einklang mit den einschlägigen internationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften seine eigenen Kriterien für die Erteilung einer Ausfuhr-, Verbringungs- oder Transitgenehmigung unter den zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltenden Bedingungen anzuwenden."
3. Regelungen für Dienstleistungsaufträge
Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Anwendungsbereich der Vergaberichtlinie Verteidigung und Sicherheit ist zwischen Dienstleistungen nach Anhang I und Anhang II der Richtlinie zu differenzieren. Sogenannte "vorrangige Dienstleistungen" des Anhangs I unterliegen strengeren vergaberechtlichen Bindungen als die in Anhang II genannten ("nachrangige Dienstleistungen"). Die Zuordnung zu den Anhängen weicht in einzelnen Punkten von der Richtlinie 2004/18/EG ab. Dafür, ob Auftraggeber entsprechend § 1 EG Absatz 2 und 3 VOL/a das Vergaberecht umfassend anwenden müssen oder nur an die Vorgaben zu technischen Anforderungen und die Bekanntmachung vergebener Aufträge gebunden sind, gilt folgende Einordnung:
Anhang I - umfassendes Vergabeverfahren (Kategorie | Bezeichnung | CPV-Referenznummern):
"1 | Instandhaltung und Reparatur | 50000000-5, 50100000-6 bis 50884000-5 (außer 50310000-1 bis 50324200-4 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0) und 51000000-9 bis 51900000-12 | Militärhilfe für das Ausland | 75211300-1
3 | Verteidigung, militärische Verteidigung und zivile Verteidigung | 75220000-4, 75221000-1, 75222000-8
4 | Detekteien sowie Wach- und Sicherheitsdienste | 79700000- 1 bis 79720000-7
5 | Landverkehr | 60000000-8, 60100000-9 bis 60183000-4 (außer 60160000-7, 60161000-4) und 64120000-3 bis 64121200-2
6 | Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr | 60400000-2, 60410000-5 bis 60424120-3 (außer 60411000-2, 60421000-5), 60440000-4 bis 604450000-9 und 60500000-3
7 | Postbeförderung im Landverkehr sowie Luftpostbeförde-
rung | 60160000-7, 60161000-4, 60411000-2, 60421000-5
8 | Eisenbahnen | 60200000-0 bis 60220000-6
9 | Schifffahrt | 60600000-4 bis 60653000-0 und 63727000-1 bis 63727200-3
10 | Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs | 63100000-0 bis 63111000-0, 63120000-6 bis 63121100-4, 63122000-0, 63512000-1 und 63520000-0 bis 6370000-6
11 | Fernmeldewesen | 64200000-8 bis 64228200-2, 72318000- 7 und 72700000-7 bis 72720000-3
12 | Finanzielle Dienstleistungen: Versicherungsdienstleistungen | 66500000-5 bis 66720000-3
13 | Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten |
50310000-1 bis 50324200-4, 72000000-5 bis 72920000-5 (außer 72318000-7 und 72700000-7 bis 772720000-3), 79342410- 4, 9342410-414| Forschungs- und Entwicklungsdienste 1, Bewertungstests | 73000000-2 bis 73436000-7
15 | Buchführung, -haltung und -prüfung | 79210000-9 bis 79212500-8
16 | Unternehmensberatung 2 [2] und verbundene Tätigkeiten | 73200000-4 bis 73220000-0, 79400000-8 bis 79421200-3 und 79342000-3, 79342100-4, 79342300-6, 79342320-2, 79342321-9, 79910000-6, 79991000-7 und 98362000-8
17 | Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen | 71000000-8 bis 71900000-7 (außer 71550000-8) und 79994000-8
18 | Gebäudereinigung und Hausverwaltung | 70300000-4 bis 70340000-6 und 90900000-6 bis 90924000-0
19 | Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen | 90400000-1 bis 90743200-9 (außer 90712200-3), 90910000-9 bis 90920000-2 und 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0
20 | Ausbildungs-, Schulungs- und Simulationsdienstleistungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit | 80330000- 6, 80600000-0, 80610000-3, 80620000-6, 80630000-9, 80640000-2, 80650000-5, 80660000-8"
Anhang II - technische Anforderungen und Bekanntmachung vergebener Aufträge (Kategorie | Bezeichnung | CPV-Referenznummern):
"21 | Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe | 55100000-1 bis 55524000-9 und 98340000-8 bis 98341100-622 | Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr | 63000000- 9 bis 63734000-3 (außer 63711200-8, 63712700-0, 63712710- 3), 63727000-1 bis 63727200-3 und 98361000-1
23 | Rechtsberatung | 79100000-5 bis 79140000-7
24 | Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung 3 | 79600000-0 bis 79635000-4 (außer 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0), und 98500000-8 bis 98514000-9
25 | Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen | 79611000-0 und 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2)
26 | Sonstige Dienstleistungen"
1) Ohne Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen gemäß Artikel 13 Buchstabe j.
2) Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
3) Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.
4. Vergabeverfahren
Gemäß Art. 25 der Richtlinie 2009/81/EG stehen für die Vergabe eines verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Auftrages das nicht offene, das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog zur Verfügung. Nicht offenes und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung stehen nach der Richtlinie gleichberechtigt nebeneinander, § 3 EG Absatz 2 und 3 VOL/A findet daher keine Anwendung. Ein offenes Verfahren sieht die Richtlinie - abweichend von § 3 EG Absatz 1 VOL/A - nicht vor.
5. Dynamisches elektronisches Verfahren
Dynamische elektronische Verfahren (vgl. Art. 33 der Richtlinie 2004/18/EG ) nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB, § 5 EG VOL/a finden für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Vergaben keine Anwendung.
6. Eignung
Bei der Prüfung der Eignung können sich Auftraggeber grundsätzlich an den Vorgaben der VOL/a orientieren. Folgende Besonderheiten sind dabei zu beachten:
Sofern die Zahl von Bewerbern, die die Eignungskriterien und die Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit erfüllen, unter der Mindestanzahl liegt, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen.
Ist der Auftraggeber der Auffassung, dass die Zahl der geeigneten Bewerber zu gering ist, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, so kann er das Verfahren aussetzen und die erste Bekanntmachung [...] zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme erneut veröffentlichen. In diesem Fall werden die nach der ersten sowie die nach der zweiten Veröffentlichung ausgewählten Bewerber gemäß Artikel 34 eingeladen. Diese Möglichkeit besteht unbeschadet des Rechts des Auftraggebers, das laufende Vergabeverfahren einzustellen und ein neues Verfahren auszuschreiben."
7. Technische Spezifikationen
Die technischen Anforderungen sind in der Leistungsbeschreibung zu benennen. Wie dies auch in § 8 EG Abs. 2 VOL/A vorgesehen ist, können die technischen Anforderungen unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen in einer bestimmten Rangfolge formuliert werden. Auftraggeber können hierbei auf die Begriffsbestimmungen im Anhang TS der VOL/a zurückgreifen.
Ergänzend definiert Anhang III der Richtlinie 2009/81/ EG eine "Verteidigungsnorm" als
"eine technische Spezifikation, die von einem Normungsgremium, das auf die Ausarbeitung technischer Spezifikationen für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung im Verteidigungsbereich spezialisiert ist, gebilligt wurde und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist".
Darüber hinaus weicht die Rangfolge für die Berücksichtigung technischer Spezifikationen für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Vergaben von den bislang geltenden aus den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG ab. Die Rang folge wird durch Art. 18 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2009/81/EG wie folgt vorgegeben:
Im Übrigen kann § 8 EG VOL/A entsprechend auf verteidigungs- und sicherheitsrelevante Vergaben angewandt werden (vgl. die Vorgaben in Art. 18 der Richtlinie 2009/81/EG ).
8. Allgemeine Vertragsbedingungen (VOL/B)
§ 11 EG VOL/A wird für die Vergabe verteidigungs- und sioherheitsrelevanter Aufträge gemäß der Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO entsprechend herangezogen.
9. Fristen
Die Fristen der Richtlinie 2009/81/EG für den Eingang der Teilnahmeanträge und der Angebote entsprechen denjenigen bei nicht offenem Verfahren, Verhandlungsverfahren und wettbewerblichem Dialog nach der Richtlinie 2004/18/EG. Auftraggeber können sich daher für den Übergangszeitraum an den Vorgaben in § 12 EG VOL/a orientieren.
10. Bekanntmachungen
Die Vorgaben der Richtlinie 2009/81//EG (Art. 30 bis Art. 32) zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen stimmen weitestgehend mit denjenigen der Richtlinie 2004/18/EG (Art. 35 bis Art. 37) überein, so dass öffentliche Auftraggeber nach den Vorgaben in § 15 EG VOL/a handeln können. Es gilt lediglich folgende Besonderheit:
Eine Vorinformation entsprechend § 15 EG Absatz 6 VOL/A ist für den Bereich verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Vergaben nicht erst ab einem Wert von 750.000 Euro zu veröffentlichen, sondern ab den unter II. genannten Schwellenwerten. Veröffentlicht der Auftraggeber eine solche Vorinformation, teilt er den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen mit, die er in den kommenden zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will. Die Dienstleistungsaufträge sind nach den unter Ziffer IV Punkt 3 genannten Kategorien aufzuschlüsseln.
Wie auch in § 15 EG Abs. 7 S. 3 VOL/A vorgesehen, ist die Veröffentlichung einer Vorinformation nur dann verpflichtend, wenn der Auftraggeber von den verkürzten Fristen für den Eingang von Angeboten gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG Gebrauch machen will. Diese Fristverkürzung entspricht derjenigen in § 12 EG Absatz 5 Satz 3 VOL/A.
Hierzu heißt es in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG :
"Die Auftraggeber können im Rahmen einer Vorinformation, die von der Kommission oder von ihnen selbst in ihrem, Beschafferprofil' nach Anhang VI Nummer 2 veröffentlicht wird, Folgendes mitteilen:
a) bei Lieferungen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen wollen.
Die Warengruppen werden vom Auftraggeber unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV festgelegt.
b) bei Dienstleistungen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt nach Dienstleistungskategorien, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen wollen.
[...]
Die in Unterabsatz 1 genannten Bekanntmachungen werden so bald wie möglich nach der Entscheidung, mit der das Projekt genehmigt wird, für das die Auftraggeber beabsichtigen, Aufträge zu erteilen oder Rahmenvereinbarungen zu schließen, an die Kommission gesandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht.
Veröffentlicht ein Auftraggeber eine Vorinformation in seinem Beschafferprofil, so meldet er der Kommission auf elektronischem Wege die Veröffentlichung einer Vorinformation in einem Beschafferprofil, unter Beachtung der Angaben in Anhang VI Nummer 3 zu Mustern und Verfahren bei der Übermittlung von Bekanntmachungen.
Die Veröffentlichung der in Unterabsatz 1 genannten Bekanntmachungen ist nur verpflichtend, wenn der Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote gemäß Artikel 33 Absatz 3 Gebrauch macht.
Dieser Absatz gilt nicht für Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung."
11. Muster für Bekanntmachungen
Die anzuwendenden Muster für Bekanntmachungen (bspw. Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe entsprechend § 15 EG Absatz 1 VOL/A, Bekanntmachung eines Beschafferprofils entsprechend § 15 EG Absatz 7 VOL/A, Vorinformation entsprechend § 15 EG Absatz 8 VOL/a oder Bekanntmachung über die Auftragserteilung entsprechend § 23 EG Absatz 1 VOL/A) ergeben sich aus dem Anhang der Verordnung (EG) zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge in der geltenden Fassung.
Die EU-Kommission hat angekündigt, die Formulare vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu aktualisieren.
12. Zuschlagskriterien
Auftraggeber erteilen den Zuschlag auch für Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit auf das wirtschaftlichste Angebot oder auf dasjenige zum niedrigsten Preis (vgl. Art. 53 der RL 2004/18/EG und Art. 47 der RL 2009/81/ EG). Sie können sich daher an den Vorgaben der §§ 19 EG Absatz 9, 21 VOL/a orientieren.
Hervorzuheben ist, dass Auftraggeber auch für die Frage der Zuschlagserteilung bereichsspezifische Kriterien wie Versorgungssicherheit, Interoperabilität oder Eigenschaften beim Einsatz aufstellen können.
Art. 47 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG bestimmt:
"Der Auftraggeber wendet unbeschadet der für die Vergütung von bestimmten Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags folgende Kriterien an:
13. Unterrichtung der nicht berücksichtigten Bieter
Die Vorgaben der neuen Richtlinie (Art. 35) entsprechen denjenigen in den Richtlinien 2004/18/EG (Art. 41) und 2004/17/EG (Art. 49). Auftraggeber können sich daher nach § 22 EG VOL/a richten.
14. Bekanntmachung über die Auftragserteilung
Hinsichtlich der Bekanntmachung über die Auftragserteilung orientieren sich Auftraggeber an § 23 EG Absatz 1 und 3 VOL/A.
Absatz 2 und 4 finden für Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit keine Anwendung.
Hierzu heißt es in Art. 30 Absatz 3 der Richtlinie 2009/81/ EG:
"Ein Auftraggeber, der einen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat, sendet spätestens 48 Tage nach der Vergabe dieses Auftrags bzw. nach Abschluss der Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens ab.
Bei Rahmenvereinbarungen [...] brauchen die Auftraggeber nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens abzusenden.
Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarung müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen, zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte."
15. Dokumentation
Bei Erstellung eines Vergabevermerks orientieren sich Auftraggeber an den Anforderungen des § 24 EG VOL/A. Über die dort genannten Mindestanforderungen an die Dokumentation hinaus sind die Gründe für
zu vermerken.
Eine Zusammenstellung der Angaben, die mindestens im Vergabevermerk enthalten sein müssen, findet sich in Artikel 37 der Richtlinie 2009/81/EG :
"(1) Die Auftraggeber fertigen zur Bestätigung, dass das Verfahren zur Auswahl in transparenter und nicht diskriminierender Weise erfolgt ist, über jeden vergebenen Auftrag und jede Rahmenvereinbarung einen Vergabevermerk an, der mindestens Folgendes umfasst:
(2) Die Auftraggeber treffen geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.
(3) Der Vermerk bzw. sein wesentlicher Inhalt wird der Kommission auf deren Ersuchen mitgeteilt."
16. Sonstige Vorgaben
Weitere Vorgaben der Richtlinie 2009/81/EG weichen nicht von denjenigen der Richtlinie 2004/18/EG für allgemeine Vergaben ab. Auftraggeber können sich daher für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit nach den Bestimmungen richten, mit denen in der VOL/a die Vorgaben der Richtlinie 2004/18/EG umgesetzt wurden.
Dies gilt insbesondere für die Regelungen zu:
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(Stand: 01.07.2022)
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