Regelwerk, Allgemeines |
PortalV - Portalverordnung
Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet
Vom 15. Oktober 2015
(BGBl. I Nr. 40 vom 23.10.2015 S. 1774; 11.10.2016 S. 2249 16; 28.03.2019 S. 410 19)
Gl.-Nr.: 210-7-5
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) unter Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1 Anwendungsbereich; Begriffe
(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung gemäß § 49 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet.
(2) Ein Portal im Sinne dieser Verordnung ist eine programmtechnische Anwendung zur automatisierten Durchführung von einfachen Auskünften aus kommunalen oder zentralen Melderegistern, die abgefragte Meldedaten nicht dauerhaft für eigene oder fremde Zwecke speichert. Es dient als Mittler für den elektronischen Datenaustausch zwischen Anfragenden und Melderegister. Ein Portal wird gekennzeichnet durch eine eigene Benutzerverwaltung, welche die Abfrageberechtigungen bestimmt und die Anfragenden authentifiziert und identifiziert.
(3) Betreiber eines Portals ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Portal als entgeltliche Dienstleistung anbietet.
§ 2 Aufgaben
Das Portal muss geeignet sein, die in § 49 Absatz 3 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Aufgaben zu erfüllen und dabei
§ 3 Protokollierungspflicht 19
(1) Bei einem automatisierten Abruf von Daten einer Person hat das Portal zu gewährleisten, dass Folgendes protokolliert wird:
(2) Das Portal hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten nach Absatz 1
§ 4 Datenschutz und Datensicherheit 19
Beim Betrieb des Portals ist sicherzustellen, dass
(1) Zuständig für die Zulassung von Portalen im Sinne dieser Verordnung ist die nach Landesrecht dazu bestimmte Landesbehörde (§ 49 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes).
(2) Die Zulassungsbehörde prüft auf Antrag das Vorliegen der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. Dazu kann sie den Antragsteller auffordern, ihr die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 4
(Stand: 11.04.2019)
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