Regelwerk Allgemein Umwelt |
UVP-V Verteidigung
Verordnung zur Durchführung des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben der Verteidigung
Vom 19. April 2013
(BGBl. I Nr. 20 vom 30.04.2013 S. 938; 31.08.2015 S. 1474 15; 20.07.2017 S. 2808 17aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-20-1
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltvertraglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Vorhaben der Verteidigung im Sinne des § 2.
§ 2 Vorhaben der Verteidigung
Vorhaben der Verteidigung im Sinne dieser Verordnung sind Vorhaben der Bundeswehr, der NATO und der Gaststreitkräfte,
§ 3 Grundsatz
Für Vorhaben der Verteidigung können nach Maßgabe der §§ 5 und 6 Ausnahmen von den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltvertraglichkeitsprüfung zugelassen werden oder kann die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen werden, soweit zwingende Grunde der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern.
§ 4 Zwingende Gründe der Verteidigung; internationale Verpflichtungen
Zwingende Grunde der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltvertraglichkeitsprüfung liegen insbesondere dann vor, wenn
§ 5 Ausnahmen von Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Bei der Besprechung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltvertraglichkeitsprüfung ist dessen Satz 4 nur anzuwenden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zustimmt.
(2) Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 2 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 9 und 9a des Gesetzes über die Umweltvertraglichkeitsprüfung kann insoweit eingeschränkt werden, als nur Unterlagen ausgelegt werden dürfen, die keine Ruckschlusse auf geheimhaltungsbedürftige Verteidigungsplanungen ermöglichen oder keine baulichen oder konstruktiven Einzelheiten enthalten, die Sabotageakte erleichtern können.
§ 6 Ausschluss der Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Ein Ausschluss der Anwendung des Gesetzes über die Umweltvertraglichkeitsprüfung ist nur in den Fallen des § 4 Nummer 3 und 4 zulässig.
§ 7 Schutz der Umwelt
In allen Fallen der Zulassung von Ausnahmen nach § 5 und des Ausschlusses nach § 6 dieser Verordnung ist bei den betreffenden Vorhaben der Verteidigung der Schutz vor erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltvertraglichkeitsprüfung zu berucksichtigen. Durch geeignete Maßnahmen ist eine wirksame Umweltvorsorge sicherzustellen.
§ 8 Unterrichtung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit 15
Der Bericht nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält eine Aufstellung der einzelnen Fälle, die zur Anwendung der Verordnung geführt haben, sowie eine zusammenfassende Darstellung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 22.06.2022)
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