Regelwerk Allgemein Umwelt

UVP-V Verteidigung
Verordnung zur Durchführung des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben der Verteidigung

Vom 19. April 2013
(BGBl. I Nr. 20 vom 30.04.2013 S. 938; 31.08.2015 S. 1474 15; 20.07.2017 S. 2808 17aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-20-1



Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltvertraglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Vorhaben der Verteidigung im Sinne des § 2.

§ 2 Vorhaben der Verteidigung

Vorhaben der Verteidigung im Sinne dieser Verordnung sind Vorhaben der Bundeswehr, der NATO und der Gaststreitkräfte,

  1. deren Realisierung der Herstellung oder dem Erhalt der Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit dient und
  2. die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltvertraglichkeitsprüfung in dessen Anwendungsbereich fallen.

§ 3 Grundsatz

Für Vorhaben der Verteidigung können nach Maßgabe der §§ 5 und 6 Ausnahmen von den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltvertraglichkeitsprüfung zugelassen werden oder kann die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen werden, soweit zwingende Grunde der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern.

§ 4 Zwingende Gründe der Verteidigung; internationale Verpflichtungen

Zwingende Grunde der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltvertraglichkeitsprüfung liegen insbesondere dann vor, wenn

  1. die Bekanntgabe der Nutzungsart eines Vorhabens Ruckschlusse auf geheimhaltungsbedürftige Verteidigungsplanungen ermöglichen wurde,
  2. die Bekanntgabe baulicher oder konstruktiver Einzelheiten eines Vorhabens Sabotageakte erleichtern wurde,
  3. ein Vorhaben zur Abwendung einer drohenden Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland oder für die Gaststreitkräfte unverzüglich realisiert werden muss oder
  4. ein Vorhaben für Maßnahmen der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung im Rahmen von NATO-, EU- oder anderen internationalen Verpflichtungen unverzüglich realisiert werden muss.

§ 5 Ausnahmen von Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Bei der Besprechung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltvertraglichkeitsprüfung ist dessen Satz 4 nur anzuwenden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zustimmt.

(2) Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 2 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 9 und 9a des Gesetzes über die Umweltvertraglichkeitsprüfung kann insoweit eingeschränkt werden, als nur Unterlagen ausgelegt werden dürfen, die keine Ruckschlusse auf geheimhaltungsbedürftige Verteidigungsplanungen ermöglichen oder keine baulichen oder konstruktiven Einzelheiten enthalten, die Sabotageakte erleichtern können.

§ 6 Ausschluss der Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Ein Ausschluss der Anwendung des Gesetzes über die Umweltvertraglichkeitsprüfung ist nur in den Fallen des § 4 Nummer 3 und 4 zulässig.

§ 7 Schutz der Umwelt

In allen Fallen der Zulassung von Ausnahmen nach § 5 und des Ausschlusses nach § 6 dieser Verordnung ist bei den betreffenden Vorhaben der Verteidigung der Schutz vor erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltvertraglichkeitsprüfung zu berucksichtigen. Durch geeignete Maßnahmen ist eine wirksame Umweltvorsorge sicherzustellen.

§ 8 Unterrichtung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit 15

Der Bericht nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält eine Aufstellung der einzelnen Fälle, die zur Anwendung der Verordnung geführt haben, sowie eine zusammenfassende Darstellung.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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