umwelt-online: Empfehlungen des BMU zur Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie (3)
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Änderungen des Speichers als Projekt im Sinne der Anlage II Nr. 13 1. Anstrich der UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL können in der baulichen Veränderung der Staueinrichtung (Anlage im Gewässer, gegebenenfalls nach Landesrecht genehmigungspflichtig), in der Veränderung der Betriebsweise des Staus über die in der zugrundeliegenden Zulassung geregelten Bedingungen hinaus (Zulassung der Änderung der Gewässerbenutzung (Stauerlaubnis) im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr.2 WHG), in der Änderung der Entnahmemengen bei Trink- und Brauchwasserspeichern sowie bei Speichern mit Wasserkraftanlagen mit Ausleitungen (Zulassung der Änderung der Gewässerbenutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG) liegen sowie in Änderungen an sonstigen Anlagen und Betriebsweisen, die für die Umweltrelevanz des Speichers bedeutsam sein können (Ausleitungsstrecken, Mühlgräben, Fischaufstiegsanlagen, bauliche oder betriebliche Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestwasserabflusses u. ä.).
Für die vorgenannten Änderungen sind wasserrechtliche Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren nach §§ 2, 7 oder 9 WHG in Verbindung mit (landeswasserrechtliche Fundstelle) oder Genehmigungsverfahren nach (landeswasserrechtliche Fundstelle) durchzuführen, in deren Rahmen die UVP stattfindet.
Für Wasserspeicher, die nicht Gewässer im Sinne des WHG sind (insbesondere Pumpspeicher zur Energiespeicherung), kann sich eine Verpflichtung der Wasserbehörden zur unmittelbaren Anwendung der UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL dann ergeben, wenn für das Befüllen oder Leeren dieser Speicher eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erstmals zu erteilen oder zu ändern ist.
6. Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung (Anhang II Nr. 3j UVP-Richtlinie; Anhang II Nr. 3h UVP-Änderungsrichtlinie)
Ein umfassendes Trägerverfahren gibt es nicht. Soweit mit Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen Maßnahmen verbunden sind, die unter die vorstehend zu Stauanlagen dargestellten Sachverhalte subsumiert werden können, sind die dort gegebenen Hinweise zu beachten. Änderungen zum Beispiel nur an den elektrischen Anlagen rechtfertigen in der Regel nicht die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens.
7. Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft (Anhang II Nr. 1c) UVP-Richtlinie); Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft einschließlich Bodenbe- und Entwässerungsprojekte (Anhang II Nr. 1c) UVP-Änderungsrichtlinie)
Trotz der unterschiedlichen Wortwahl ist von der Gleichwertigkeit der Projektbeschreibungen auszugehen; die Ergänzung der Projektbeschreibung in der UVP-ÄndRL hat nur klarstellende Bedeutung. Insoweit wird auf Anhang "Landwirtschaft" verwiesen.
Ein einheitliches Trägerverfahren gibt es nicht. Soweit mit Errichtung oder Änderung des landwirtschaftlichen Projekts ein Gewässerausbau im Sinne des § 31 WHG verbunden ist, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, für das unmittelbar die Regelungen des § 31 WHG in Verbindung mit dem Landeswassergesetz anwendbar sind, die die Durchführung der UVP gewährleisten.
Soweit für wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen (zum Beispiel für Beregnungszwecke, für eine über die gewöhnliche Bodenentwässerung - § 33 Abs. 1 Nr. 2 WHG - hinausgehende Drainage) vorgesehen ist, ist die UVP im Rahmen des Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens durchzuführen.
8. Salmenzucht (Anhang II Nr. 1g) UVP-Richtlinie); Intensive Fischzucht (Anhang II Nr. 1f) UVP-Änderungsrichtlinie)
Mit dem Begriff "Salmenzucht" sind Projekte zur Lachszucht im Meer gemeint; einer Regelung bedarf es insoweit für die unmittelbare Anwendung der Richtlinien für Deutschland nicht.
Als Projekte für "Intensive Fischzucht" sind solche Vorhaben anzusehen, bei denen in natürlichen oder künstlichen Gewässern oder außerhalb von Gewässern in entsprechenden Anlagen Fische aller Art auf einer nicht unerheblichen Wasserfläche mit erhöhtem Fischbesatz künstlich vermehrt, ausgesetzt, ernährt und gepflegt werden. Als Orientierungswert für die Einzelfallprüfung empfiehlt das BMU Stickstoff- und Phosphorfrachten, die diejenigen einer Abwasserreinigungsanlage mit einer Kapazität von 150.000 EW übersteigen (in Anlehnung an den Schwellenwert für Abwasserbehandlungsanlagen nach Anhang I Nr. 13 UVP-ÄndR)L; s. Anhang "Landwirtschaft" hierzu.
Ein einheitliches Trägerverfahren gibt es nicht. Bei Projekten in natürlichen oder künstlichen Gewässern kommen wasserrechtliche Verfahren nach § 31 WHG und hinsichtlich der Einbringung von Nahrungsmitteln, Medikamenten oder Geräten (zum Beispiel Käfigen, Hälteranlagen) Erlaubnisverfahren (soweit nicht nach Landeswasserrecht freigestellt). in Betracht, mit denen die UVP durchgeführt werden kann. Soweit die "Intensive Fischzucht" außerhalb von Gewässern mit der Entnahme von Wasser aus dem Grundwasser oder aus oberirdischen Gewässern verbunden ist oder das verbrauchte Wasser aus den Fischzuchtanlagen in oberirdische Gewässer eingeleitet wird, ist die UVP innerhalb, der Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren durchzuführen.
9. Landgewinnung am Meer
(Stand: 04.09.2023)
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