umwelt-online: Empfehlungen des BMU zur Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie (2)
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2. Zur unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen der UVP-Richtlinien im Einzelnen
Es ist nicht anzunehmen, dass für die UVP-ÄndRL insoweit etwas anderes gilt.
Konsequenz daraus ist, dass Einzelfallentscheidungen getroffen werden müssen. Dies bedeutet: für jedes konkrete Vorhaben muss eine Entscheidung getroffen werden. Diese Einzelfallentscheidungen sind aufgrund und im Rahmen der bereits bestehenden Zulassungsverfahren (mit den notwendigen Ergänzungen, siehe Textteil) zutreffen. Dabei ist, falls die gesetzlichen Grundlagen nicht ausreichen, eine Ergänzung auch mit Willen des Vorhabenträgers möglich.
Bei Fehlen eines Genehmigungsverfahrens, also einer staatlichen Regelung, würden durch Anerkennung gemeinschaftsrechtlich abgeleiteter Verpflichtungen grundrechtlich geschützte Rechte des Belasteten (zum Beispiel Art. 14 GG) verletzt. Diese Rechte können nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; dem nationalen Gesetzgeber darf insoweit nicht vorgegriffen werden. Insofern ist dem Gesetzesvorbehalt als einem Verfassungsgrundsatz des innerstaatlichen wie des europäischen Rechts besondere Bedeutung zuzumessen.
Immissionsschutz mit Synopse "Neu UVP-pflichtige Vorhaben UVP-BL/Anlagen 4. BImSchV" |
(Stand: 28.08.2023)
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