umwelt-online: Empfehlungen des BMU zur Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie (1)
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Empfehlungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für Vollzugshinweise der Länder zur Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie und der ihr zugrunde liegenden UVP-Richtlinie
Vom 22. Dezember 1999
(StAnz. 2000 S. 372)
A. Einleitung
1. Frist zur Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden "UVP-ÄndRL") ist am 14. März 1999 abgelaufen, ohne dass die Umsetzung in das innerstaatliche Recht von Bund und Ländern erfolgt ist.
Allerdings ist die Umsetzung für die dem Bundesberggesetz unterliegenden Vorhaben bereits durch Artikel 5 der Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen (BGBl. I S. 2093) erfolgt.
Den Ländern werden daher Empfehlungen zur Lösung der Frage nach der unmittelbaren Wirkung der UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL gegeben, um entscheiden zu können, für welchen Anwendungsbereich welche Bestimmungen dieser Richtlinien im Vollzug direkt anzuwenden sind.
In Abschnitt B II werden Hinweise gegeben, ob und gegebenenfalls für welche Vorhaben des Anhangs II der UVP-RL, für die Deutschland nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Oktober 1998 eine UVP-Pflicht hätte regeln müssen, eine unmittelbare Wirkung der UVP-RL 85/337/EWG anzunehmen ist.
2. Als Ergebnis einer europarechtlichen Bewertung muss angesichts der bisherigen Rechtsprechung des EuGH davon ausgegangen werden, dass der EuGH eine unmittelbare Wirkung der wesentlichen Bestimmungen der UVP-RL annimmt (siehe Anhang "Begründung").
Der unmittelbaren Wirkung kann allerdings dann keine Geltung verschafft werden, wenn es kein Trägerverfahren für ein Vorhaben gibt. Ob ein Trägerverfahren zur Verfügung steht, ist angesichts unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen von Land zu Land verschieden.
3. Die folgenden Empfehlungen für Vollzugshinweise sind für die Zeit bis zur gesetzlichen Umsetzung der UVP-ÄndRL bestimmt. Sie sind keine wirksame Umsetzung der UVP-RL (so EuGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt im Urteil vom 11. Dezember 1997, Rs C 83/97 zur RL 92/43/EWG).
B. Folgerungen aus der Annahme der unmittelbaren Wirkung
I. Rechtslage bei Zulassungsanträgen ab dem 14. März 1999
Die UVP-ÄndRL hat die UVP-Pflicht für eine Reihe neuer Vorhaben des Anhangs I und des Anhangs II vorgeschrieben. Bei Vorhaben, für die bereits gemäß UVPG oder landesrechtlichen Vorschriften eine UVP-Pflicht besteht, ist die UVP aufgrund der Bestimmungen der UVP-ÄndRL inhaltlich zu modifizieren.
1 Neue UVP-pflichtige Vorhaben aufgrund der UVP-ÄndRL
a) Anhang I
Tabelle 1 (Anhang) enthält in Spalte 1 diejenigen Vorhaben, die aufgrund der UVP-ÄndRL in denAnhang Ider UVP-RLneuaufgenommen sind und derenUVP-Pflicht in unmittelbarer Anwendung der UVP-RL in Fassung der UVP-ÄndRL ab 14. März 1999 uneingeschränktbesteht. Dies gilt auch, wenn nur Teilbereiche eines Vorhabentyps neu der UVP-Pflicht unterworfen sind.Spalte 2 der Tabelle 1 gibt Hinweise, wenn ein Vorhaben, das in Anhang I enthalten ist, seinem Typ nach auch inAnhang IIaufgeführt wird.
b) Anhang II
Die Tabelle 2 (Anhang) enthält inSpalten 1 und2 eine synoptische Darstellung der Vorhaben desAnhangs II nach derUVP-RL 1985und derUVP-ÄndRL 1997.
In Spalte 3 der Tabelle 2 werden diejenigen Vorhaben oder Teilbereiche bestimmter Vorhabentypen genannt, die im Vergleich zur UVP-RL 1985 als neu anzusehen sind und bei denen eskeine entsprechenden Anhang I-Vorhaben gibt.
InSpalte 4der Tabelle 2 sind diejenigen Vorhaben desAnhangs II derUVP-RL 1985 genannt, für die aufgrund des EuGH-Urteils vom 22. Oktober 1998 eine UVP hätte durchgeführt werden müssen, für die aber in Deutschland bislang bundesrechtlich und in der Regel auch landesrechtlich keine UVP-Pflicht vorgesehen ist. Soweit in Einzelfällen bereits eine landesrechtliche UVP-Pflicht besteht, wird in den ergänzenden Länder-Erlassen darauf hingewiesen. Wenn nicht anders vermerkt (vgl. Spalte 4 Hinweis zu Vorhaben II. 4. e) UVP-RL 1985), sind alle inSpalte 4 genannten Vorhaben auch im Anhang II der UVP-ÄndR 1997 enthalten, abernicht in Spalte 3 aufgeführt, weil es sich nicht umneue Vorhaben im Vergleich zur UVP-RL 1985 handelt.
Da füralle in Spalten 3 und 4 genannten Vorhaben die UVP-Pflicht noch nicht bundesgesetzlich und in der Regel auch nicht landesgesetzlich bestimmt ist, kommt für diese Vorhaben die Durchführung einer UVPnur aufgrund unmittelbarer Anwendung der UVP-RL in Betracht.
Unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine UVPbei Vorhaben, für deren Zulassung ein Antrag nach dem 14. März 1999 gestellt wurde, durchzuführen ist, wird im Folgenden näher dargestellt.
2. Feststellung der UVP-Pflicht
a) bei neuen Anhang I-Vorhaben in Spalte 1 der Tabelle 1
Bei neuen Anhang I-Vorhaben der UVP-RL in der Fassung der UVP-ÄndRL ist in unmittelbarer Anwendung der UVP-RL grundsätzlich eine UVP durchzuführen. Dabei sind die dort genannten Schwellenwerte zugrunde zu legen.
(Stand: 24.11.2020)
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