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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung

Vom 12. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 190 vom 17.06.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 108e folgende Angabe eingefügt:

" § 108f Unzulässige Interessenwahrnehmung".

2. In § 5 Nummer 16 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach der Angabe " (§ 108e)" die Wörter "und unzulässige Interessenwahrnehmung (§ 108f)" eingefügt.

3. Nach § 108e wird folgender § 108f eingefügt:

" § 108f Unzulässige Interessenwahrnehmung

(1) Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:

  1. Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,
  2. Mitglieder des Europäischen Parlaments und
  3. Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.

(2) Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.

(3) § 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 120b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "und unzulässiger Interessenwahrnehmung (§ 108f des Strafgesetzbuches)" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

In § 123 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "(Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern)" die Wörter "oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung)" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Lobbyregistergesetzes

In § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Lobbyregistergesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 818), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 10) geändert worden ist, werden die Wörter "auch in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4" durch die Wörter "auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 241380


ENDE

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