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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Vom 26. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 203 vom 02.08.2023; 16.08.2023 Nr. 218 23)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Nummer 6 Buchstabe c, Nummer 8, 9 Buchstabe a, Nummer 9a Buchstabe a und b werden jeweils nach den Wörtern "Deutscher ist" die Wörter "oder seine Lebensgrundlage im Inland hat" eingefügt.

2. Nach § 40 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt".

(Gültig ab 01.02.2024 siehe =>)
3. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort "Ersatzfreiheitsstrafe" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Einem Tagessatz" durch die Wörter "Zwei Tagessätzen" und wird das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort "Ersatzfreiheitsstrafe" ersetzt.

4. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "antisemitische" ein Komma und die Wörter "geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete" eingefügt.

5. § 56c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung)."

6. § 59a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,".

bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und vor dem Komma am Ende werden ein Komma und die Wörter "einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung)" eingefügt.

cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen."

c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten" durch die Wörter "An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen" und die Wörter "Nummer 3 bis 6" durch die Wörter "Nummer 3 bis 7 und Satz 2" ersetzt.

7. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "sie im Rausch begangen hat oder die" durch das Wort "überwiegend" ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "eine hinreichend konkrete Aussicht besteht" durch die Wörter "aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist" ersetzt.

8. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "Strafe ist" die Wörter "in der Regel" und nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "erster Halbsatz" eingefügt.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. "Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe erledigt sind; das Gericht kann die Aussetzung auch schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Absatz 2 entsprechend erfüllt sind."

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 153a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung)."

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