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Änderungstext
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Vom 26. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 203 vom 02.08.2023; 16.08.2023 Nr. 218 23)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Nummer 6 Buchstabe c, Nummer 8, 9 Buchstabe a, Nummer 9a Buchstabe a und b werden jeweils nach den Wörtern "Deutscher ist" die Wörter "oder seine Lebensgrundlage im Inland hat" eingefügt.
2. Nach § 40 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt".
(Gültig ab 01.02.2024 siehe =>)
3. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort "Ersatzfreiheitsstrafe" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Einem Tagessatz" durch die Wörter "Zwei Tagessätzen" und wird das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort "Ersatzfreiheitsstrafe" ersetzt.
4. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "antisemitische" ein Komma und die Wörter "geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete" eingefügt.
5. § 56c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung)."
6. § 59a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,".
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und vor dem Komma am Ende werden ein Komma und die Wörter "einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung)" eingefügt.
cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen."
c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten" durch die Wörter "An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen" und die Wörter "Nummer 3 bis 6" durch die Wörter "Nummer 3 bis 7 und Satz 2" ersetzt.
7. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "sie im Rausch begangen hat oder die" durch das Wort "überwiegend" ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "eine hinreichend konkrete Aussicht besteht" durch die Wörter "aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist" ersetzt.
8. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "Strafe ist" die Wörter "in der Regel" und nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "erster Halbsatz" eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. | "Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe erledigt sind; das Gericht kann die Aussetzung auch schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Absatz 2 entsprechend erfüllt sind." |
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 153a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung)."
(Stand: 20.10.2023)
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