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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung

Vom 17. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 47 vom 20.12.2018 S. 2571)



Siehe Fn.: *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32a Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort "Poststelle" die Wörter "der Behörde oder" eingefügt.

2. § 35a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 und der §§ 329, 330 zu belehren. "Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren."

3. In § 40 Absatz 3 werden nach dem Wort "Berufung" die Wörter "oder Revision" eingefügt.

4. In § 231 Absatz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "erachtet" die Wörter "und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann" eingefügt.

5. Dem § 329 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren."

6. § 350 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Angeklagten" ein Komma und die Wörter "seinem gesetzlichen Vertreter" und nach dem Wort "Verteidiger" die Wörter "sowie dem Nebenkläger und den Personen, die nach § 214 Absatz 1 Satz 2 vom Termin zu benachrichtigen sind," eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ist die Mitteilung an den Angeklagten nicht ausführbar, so genügt die Benachrichtigung des Verteidigers. "Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, so ist dieser zu laden."

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit. "Die Hauptverhandlung kann, soweit nicht die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, auch durchgeführt werden, wenn weder der Angeklagte noch ein Verteidiger anwesend ist. Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuß ist, zu der Hauptverhandlung vorgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts."

c) Absatz 3

(3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, keinen Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls er zu der Hauptverhandlung nicht vorgeführt wird, auf seinen Antrag vom Vorsitzenden ein Verteidiger für die Hauptverhandlung bestellt. Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen, nachdem dem Angeklagten der Termin für die Hauptverhandlung unter Hinweis auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, mitgeteilt worden ist.

wird aufgehoben.

7. Nach § 356a Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren."

Artikel 2
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

In § 110a Absatz 3 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581,2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden die Wörter "sowie die für die Einsicht in elektronische Akten" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

In § 110a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, werden die Wörter "sowie die für die Einsicht in elektronische Akten" gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.03.2016 S. 1).

ID 182134

ENDE

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